, S. 529). So zumindest wird ein Hinweis von Bundesrichter VON WERDT gedeutet, der an einer Fachtagung Ende 2020 verlauten lassen haben soll, beispielsweise bei einem Einkommen von Fr. 1 Mio. pro Jahr könne auch anders gerechnet werden (vgl. Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020, 1. Dezember 2020, S. 1 ff.). Die Methodenwahl ist eine Frage der Rechtsanwendung (BGE 5A_425/2015 Erw. 3.2).