Bei der Aufteilung der Geldunterhaltspflicht zwischen den Parteien seien die Betreuungsanteile (Klägerin 55 %, Beklagter 45 %) und weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte (er trage 81 % zum Familieneinkommen bei) leistungsfähiger sei als die Klägerin (Beitrag: 19 %). Die finanziellen Lasten seien entsprechend der sich aus dem asymmetrischen Betreuungsumfang und dem Leistungsgefälle ergebenden Matrix auf die Parteien zu verteilen. Aus dieser Matrix ergebe sich, dass die Klägerin 17 % (Mittelwert von 20 und 14) des Geldunterhalts zu tragen habe und der Beklagte somit 83 %. Auf die Parteien entfielen vom Barunterhalt der Kinder somit: