Gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit betrage diejenige des Beklagten 81 % und diejenige der Klägerin 19 % (unverändert). Der Familienüberschuss belaufe sich auf Fr. 21'048.70. 4.4.2. Die Überschussanteile beliefen sich unverändert auf Fr. 800.00 pro Partei resp. Fr. 400.00 pro Kind. 4.4.3. Der gebührende Unterhalt betrage für C. Fr. 1'465.25 (Fr. 1'265.25 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00) und für D. Fr. 1'456.10 (Fr. 1'256.10 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00).