4.3.3. Als nächstes wurde der gebührende Kinderunterhalt festgesetzt (familienrechtlicher Grundbedarf + Überschussanteil - Kinderzulage), für C. auf Fr. 2'215.75 (Fr. 2'015.75 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00) und für D. auf Fr. 2'206.60 (Fr. 2'006.60 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00). In der ersten Phase, als sich die Parteien die Obhut mehr oder weniger hälftig geteilt hätten, sei der Geldunterhalt im Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Parteien wie folgt zu teilen: C. D. Anteil Beklagter (81 %) Fr. 1'803.50 Fr. 1'796.05 Anteil Klägerin (19 %) Fr. 412.25 Fr. 410.55