4.3.2. In einem nächsten Schritt ermittelte die Vorinstanz gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Budgets für die Jahre 2019 und 2020 einen "zuletzt gelebten Standard" als Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (vgl. Erw. 4.1 oben). Die Ermittlung der Sparquoten erübrige sich damit. Laut Budget/Rechnung 2019 hätten die Parteien im Monatsdurchschnitt Fr. 18'398.10 ausgegeben. Davon entfielen Fr. 8'347.60 auf die Steuern, was monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 10'050.50 ergebe. Für das Jahr 2020 hätten die Parteien für die Lebenshaltung monatlich Fr. 10'362.90 (ohne Steuern) budgetiert.