4.1. Betreffend Berechnungsmethode erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4.4): Beide Parteien gingen von der zweistufigen Methode aus. Es lägen aber deutlich überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse vor. Weiter hätten die Parteien für die Jahre 2019 und 2020 im Voraus ein Budget für die regelmässig anfallenden Kosten erstellt, dem sich die letzte gemeinsame Lebenshaltung entnehmen lasse. Aufgrund dieser "Ausgangslage" rechtfertige es sich, zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts resp. der Obergrenze des Überschussanteils, auf den die Familienmitglieder Anrecht hätten, "ausnahmsweise" die "einstufige Methode" anzuwenden.