Dasselbe gilt hinsichtlich der Regelung der Betreuung an den Feiertagen, welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3.4 im Detail und nachvollziehbar geregelt hat und welcher die Klägerin nur – ohne diese näher zu erläutern - eine eigene Wunschregelung entgegenhält, was dem Begründungserfordernis nicht genügt (vgl. Erw. 1 oben). Dass das Kindswohl durch die vorinstanzliche Regelung ungünstig tangiert wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb sich auch deren Korrektur von Amtes wegen nicht aufdrängt. 4. Strittig sind im Weiteren der Kinder- und der Ehegattenunterhalt. Bei dessen Berechnung ging die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4 bis Erw. 7.7) wie folgt vor: