3.4.3. Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten, sechs Schulferienwochen mit den Kindern zu verbringen. Weshalb ihm stattdessen nur fünf Wochen zugestanden werden sollten, begründete die Klägerin, die im Gegenzug eine Erhöhung ihrer Ferienbetreuung von sieben auf acht Wochen verlangt, in ihrer Berufung nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Regelung der Betreuung an den Feiertagen, welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3.4 im Detail und nachvollziehbar geregelt hat und welcher die Klägerin nur – ohne diese näher zu erläutern - eine eigene Wunschregelung entgegenhält, was dem Begründungserfordernis nicht genügt (vgl. Erw.