Es ist die Klägerin somit zu berechtigten, die beiden Söhne jeweils wöchentlich von Montag Schulbeginn bzw. 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und in geraden Wochen zusätzlich von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:30 Uhr, zu betreuen. In der übrigen Zeit betreut der - 12 - Beklagte die beiden Söhne, d.h. wöchentlich ab Mittwoch 18:00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr sowie in ungeraden Wochen zusätzlich ab Freitag, 18:00 Uhr bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:30 Uhr. Der Wechsel der Obhut hat am Morgen bei Schulbetrieb per Schulbeginn und in den Schulferien um 8:30 Uhr zu erfolgen.