Der Klägerin ist sodann beizupflichten, dass es wenig Sinn macht, dass der Beklagte die Kinder am Montagnachmittag fremdbetreuen lässt, während die Klägerin die Kinder persönlich betreuen könnte. Da der Beklagte schliesslich nicht in Abrede stellt, seine Homeoffice-Tage abändern zu können, spricht nichts dagegen, die vorinstanzliche Betreuungsregelung entsprechend dem Anliegen der Klägerin, die Kinder in der ersten Wochenhälfte (insbesondere am schulfreien Montag- und Mittwochnachmittag) betreuen zu können, zu modifizieren.