3.4.2. Aufgrund der eingereichten E-Mail von E., [...] vom 9. August 2022 (Berufungsbeilage 2), erscheint es als glaubhaft, dass die Klägerin ihren freien Montagnachmittag (jedenfalls aktuell) nicht mit einem anderen Tag abtauschen kann. In ihrer Klage hatte die Klägerin zwar angegeben, dass sie ihre Arbeitszeit "relativ flexibel gestalten" könne; sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass dies mit den übrigen Teammitgliedern abgesprochen werden müsse (vgl. act. 12). Der Klägerin ist sodann beizupflichten, dass es wenig Sinn macht, dass der Beklagte die Kinder am Montagnachmittag fremdbetreuen lässt, während die Klägerin die Kinder persönlich betreuen könnte.