Der Betreuungsanteil der Klägerin ist somit um 5 % höher als derjenige des Klägers. Zudem kann sie die beiden Söhne während den Ferien eine Woche länger als der Beklagte betreuen (vgl. Erw. 3.4.3 unten). Der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz hätte den in den Urteilserwägungen festgestellten "Betreuungskapazitäten und -fähig- keiten" nicht Rechnung getragen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Inwiefern die vorinstanzliche Betreuungsregelung dem wohlverstandenen Wohl der beiden Söhne, d.h. ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Integrität (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Kindswohlgefährdung darin zu er-