in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt wird und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Perioden x 14 Tage). Auf den vorliegenden Fall angewandt, führt diese Methode zu der Annahme, dass gestützt auf das vorinstanzliche Urteil der Beklagte die Kinder etwa 47.5 % der Zeit betreut (20/42 Einheiten, d. h. 13 Einheiten in den geraden Wochen und sieben Einheiten in den ungeraden Wochen) und die Klägerin etwa 52.5 %. Der Betreuungsanteil der Klägerin ist somit um 5 % höher als derjenige des Klägers.