3.3. Bei der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Die prozentuale Aufteilung der Zeiten ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3 f.).