3.2.2. Der Beklagte hält die eingereichte E-Mail-Bestätigung der Klägerin für ein Gefälligkeitsschreiben. Er habe in der Klageantwort die Zuteilung der Tage der ersten Wochenhälfte beantragt; wenn die Wahl der Wochentage für die Klägerin matchentscheidend gewesen wäre, hätte sie das in erster Instanz sicher festgehalten. Betreuungsregelungen könnten im Eheschutz nicht bei jeder Stundenplanänderung angepasst werden (Berufungsantwort, S. 6 ff.).