Zudem hätten die Kinder nun am Montag- und Mittwochnachmittag frei. Es mache keinen Sinn, dass die Kinder am Montagnachmittag vom Beklagten fremdbetreut würden. Der Beklagte habe nicht erklärt, er könne seine Homeoffice-Tage nicht ändern (Berufung, S. 4 ff.).