und morgens die Betreuungsintensität des Beklagten mangelhaft. Aufgrund der Erwägungen müssten die Kinder eine Nacht mehr pro Woche bei der Klägerin übernachten. Der Beklagte arbeite 100 %, sie nur 80 %. Sie betreue die Kinder von Montag bis Dienstagmittag und von Mittwochmorgen bis Donnerstagmittag, und - an den Betreuungswochenenden des Beklagten - von Freitagmittag bis Samstagmorgen. Sie könne nun nicht plötzlich die Betreuungsverantwortung in der zweiten Wochenhälfte übernehmen. Laut E-Mail-Bestätigung ihrer Arbeitgeberin könne sie ihren freien Nachmittag (Montag) nicht in der zweiten Wochenhälfte beziehen. Zudem hätten die Kinder nun am Montag- und Mittwochnachmittag frei.