3.2. 3.2.1. Laut Klägerin widerspricht die vorinstanzliche Betreuungsregelung dem Kindeswohl und den Urteilserwägungen. Die Vorinstanz habe praktisch eine hälftige Betreuung verfügt (Klägerin 86.75 Stunden, Beklagter 77.5 Stunden). Diese widerspiegle nicht die festgestellten "Betreuungskapazitäten und -fähigkeiten". Gemäss Vorinstanz sei abends - 10 -