3.1.2. Die Parteien hätten sich - so die Vorinstanz weiter - bezüglich der Übergabezeit an Schultagen (8.30 Uhr) geeinigt. Die Parteibefragung habe nicht ergeben, dass für einen Elternteil ein bestimmter Wochentag entscheidend sei, ausser dass der Beklagte dienstags und donnerstags im Homeoffice arbeite und die Klägerin ihre arbeitsmässige Flexibilität betont habe. Insbesondere letzteres rechtfertige es, dem Beklagten die Betreuungsverantwortung von Montag- bis Mittwochmorgen zuzuweisen. Schliesslich spreche nichts dagegen, die Wochenendbetreuung am Freitagabend beginnen zu lassen.