Die Beziehung zur Klägerin scheine etwas intensiver zu sein. Auch deshalb sei dem Kindeswohl mehr gedient, wenn der Beklagte die Kinder "nicht exakt hälftig" betreue, dafür an seinen Betreuungstagen auch in den Morgen- und Abendstunden nicht nur physisch anwesend, sondern auch tatsächlich für die Bedürfnisse der Kinder verfügbar sei und ausreichend emotionale Kapazität für die nicht immer einfachen oder gar stressfreien Betreuungs- und Erziehungsaufgaben habe.