Das selbstständige Aufstehen und ins Bett gehen beim Beklagten bei sieben- und neunjährigen Buben sei "nicht zwingend" alters- und kindswohlgerecht. Weiter habe der Beklagte gemäss den Kindern weniger Geduld mit ihnen als die Klägerin. Zudem sei er strenger, nicht immer so nett, flippe manchmal aus, gebe ihnen einen Klaps auf den Hinterkopf oder ziehe an den Haaren. Diese Schilderungen weckten Zweifel daran, dass der Beklagte in jedem Fall ausreichend "emotionale Kapazität" für eine hälftige Betreuung der Kinder habe. Zumindest C. habe gewünscht, etwas mehr bei der Mutter wohnen zu können. Die Beziehung zur Klägerin scheine etwas intensiver zu sein.