immer zur Verfügung. Die Schilderungen der Kinder über ihren Tagesablauf beim Beklagten hinterliessen indes einen etwas anderen Eindruck (selber frühstücken, Schultheke kontrollieren, Kleider herauslegen, Zimmer aufräumen, selbständig Zähne putzen und ins Bett gehen; Mami helfe mehr; Mami koche am Abend, während sie mit Papi häufig zu McDonalds gehen würden, obwohl er auch recht gut kochen könne). Die Betreuungsintensität bei der Klägerin sei folglich höher. Das selbstständige Aufstehen und ins Bett gehen beim Beklagten bei sieben- und neunjährigen Buben sei "nicht zwingend" alters- und kindswohlgerecht.