Die vom Beklagten am umstrittenen zusätzlichen Tag pro zwei Wochen benötigte Fremdbetreuung sei ein zusätzlicher Belastungsfaktor. Es diene dem Kindeswohl daher eher, wenn die Kinder nebst der an zwei Wochentagen hinzugezogenen Fremdbetreuung die übrigen drei Tage bzw. den fünften Schultag in der Obhut der Klägerin verbrächten. Der Beklagte habe vorgebracht, an seinen Betreuungstagen stehe er den Kindern morgens und abends sowie an den Wochenenden -9-