Sie seien bereits früher teilweise fremdbetreut worden (Hort, Nannys). Organisation und Verteilung der Betreuung seien im Leben und Alltag der sieben- und neunjährigen Kinder aber prägend, seien sie doch mit wenigen Ausnahmen (z.B. selbstständiger Schulweg) noch fast rund um die Uhr betreuungsbedürftig. Zudem werde die Anpassungsfähigkeit der Kinder bereits durch die alternierende Obhut vermehrt beansprucht. Die vom Beklagten am umstrittenen zusätzlichen Tag pro zwei Wochen benötigte Fremdbetreuung sei ein zusätzlicher Belastungsfaktor.