Die Möglichkeit der Eigenbetreuung spiele aber gemäss Bundesgericht dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Es sei also - so die Vorinstanz - konkret zu evaluieren, welche Aufteilung dem Kindeswohl am besten gerecht werde. Vorliegend bestünden zwar bei beiden Söhne keine besonderen Bedürfnisse, welche einer Fremdbetreuung entgegenstünden. Sie seien bereits früher teilweise fremdbetreut worden (Hort, Nannys).