Das Kriterium der "Betreuungs- und Erziehungskontinuität" wirke sich vorliegend nicht aus. Was das Kriterium der persönlichen Betreuung anbelange, habe das Bundesgericht zwar auch im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut (in BGE 144 III 481 sei es nur um die Frage gegangen, wann einem Elternteil die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung zumutbar sei) die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung festgehalten. Die Möglichkeit der Eigenbetreuung spiele aber