3. 3.1. 3.1.1. In erster Instanz hatte der Beklagte eine hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile (50:50) gefordert; die Klägerin hatte beantragt, die Kinder an drei von fünf Werktagen (vgl. act. 92) sowie während acht der dreizehn Schulferienwochen betreuen zu können. Die Vorinstanz übertrug der Klägerin die Betreuungsverantwortung an drei Werktagen sowie alternierend an den Wochenenden, dem Beklagten an den übrigen zwei Werktagen und alternierend an den Wochenenden. Die strittige Betreuung an den Werktagen wurde wie folgt begründet: