2.2. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem sei festzustellen, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und es sei ihr im Rahmen der Offizialmaxime keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 machte die Klägerin Neuerungen in Bezug auf ihre Wohnkosten geltend. -7- 2.4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 machte die Klägerin weitere Neuerungen in Bezug auf ihre Wohnkosten geltend. Das Obergericht zieht in Erwägung: