3. Der Berufungsbeklagte sei in Abweichung von Dispositiv Ziff. 5 zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt für sie persönlich einen monatlichen noch zu beziffernden ehelichen Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 4'867.40, ab Trennung zu bezahlen […]. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 des [angefochtenen Urteils] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."