Der Berufungsbeklagte betreut […] C. und D. […] wie folgt: - In geraden Wochen von Donnerstag, Schulbeginn, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, Schulbeginn; -