Hinzu kommen die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen oder freiwilligen Kinderzulagen, soweit sie nicht von der Gesuchstellerin direkt bezogen werden. 4.5. […] 5. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden." -6- 2. 2.1. Mit fristgerechter Berufung vom 11. August 2022 gegen den ihr am 2. August 2022 zugestellten Entscheid beantragt die Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: "1. Dispositiv Ziff. 3.3 des [angefochtenen Urteils] sei aufzuheben und es sei die folgende Betreuungsregelung anzuordnen: