Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern sechs Schulferienwochen pro Jahr zu verbringen. […] 4. 4.1. […] 4.2. Der Gesuchsgegner wird zusätzlich verpflichtet, – rückwirkend ab 19. November 2020 – die Fremdbetreuungskosten für die Kinder zu tragen. 4.3. Die Gesuchstellerin wird zusätzlich verpflichtet, – rückwirkend ab 19. November 2020 – die regelmässig anfallenden bzw. angefallenen Kinderkosten (wie Alltags- und Sportbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Schulkosten, Kommunikations- und Mobilitätskosten, Coiffeur, Kosten für Hobbies etc.) zu bezahlen.