Der Gesuchsgegner wird zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern, 18:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten vom 25. Dezember am Mittag bis 26. Dezember am Abend zu betreuen; sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten am 24. Dezember und am 25. Dezember bis am Mittag. -5- 3.5. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern sieben Schulferienwochen pro Jahr zu verbringen.