3.4. Die Gesuchstellerin wird zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten am 24. Dezember und am 25. Dezember bis am Mittag zu betreuen; sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern, 18:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten vom 25. Dezember am Mittag bis 26. Dezember am Abend.