3.2. […] 3.3. Die Gesuchstellerin wird in geraden Wochen berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, 08:30 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, zu betreuen. In ungeraden Wochen wird die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, 08:30 Uhr, bis Montag, 08:30 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner wird in geraden Wochen berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 08:30 Uhr, zu betreuen. In ungeraden Wochen wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Montag, 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 08:30 Uhr, zu betreuen.