6. Es sei festzustellen, dass aufgrund der eigenen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin kein persönlicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist." 1.3. Mit Eingabe vom 7. März 2022 beantragte die Klägerin neu, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Trennung einen monatlichen, noch zu beziffernden Unterhalt, mindestens Fr. 4'851.40, zu bezahlen. 1.4. An der Verhandlung vom 8. Juni 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurden die Parteien befragt. Mit unter dem gleichen Datum gefällten Entscheid erkannte das Präsidium des Familiengerichts, u.a.: "3. 3.1. […] C. […] und D. […] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.