Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.173 / FH (SF.2021.132) Art. 26 Entscheid vom 6. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A., [...] vertreten durch Dr. iur. Alex Schindler, Rechtsanwalt, Schipfe 32, 8001 Zürich Beklagter B., [...] vertreten durch lic. iur. Irene Späni Saethre, Rechtsanwältin, Heuelstrasse 21, Postfach, 8032 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 19. November 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichts- präsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (Heirat: tt.mm. 2011; Trennung: 4. November 2020) u.a. wie folgt: "2. Es sei für […] C. […] [geb. tt.mm. 2013] und D. […] [geb. tt.mm. 2015] die folgende Betreuungsregelung […] festzulegen: Der Gesuchsgegner betreut […] C. und D. […] wie folgt: - in geraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Montagmor- gen, Schulbeginn; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, Schulbeginn; - in ungeraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Samstag- morgen, 09.00 Uhr; - während fünf Schulferienwochen pro Jahr, wobei jeweils in geraden Jahren über Weihnachten ab dem letzten Schultag während der ersten Ferienwoche und in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienwoche; - In geraden Jahren am ersten Weihnachtsfeiertag und am 31. Dezem- ber, in ungeraden Jahren am zweiten Weihnachtstag und am 1. Ja- nuar. In der übrigen Zeit werden […] [sie] […] von der Gesuchstellerin betreut. […] 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den Unterhalt [von] C. […] und D. […] ein Jahr rückwirkend monatlich einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen […]. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin […] für sie persönlich einen monatlichen […] noch zu beziffernden […] Unterhaltsbei- trag, mindestens […] CHF 3'000, zu bezahlen […]." 1.2. Mit Klageantwort vom 20. Januar 2022 beantragte der Beklagte u.a.: "3. Es seien […] C. […] D. […] unter die gemeinsame Obhut der Eltern mit wechselnder Betreuung (je 50%) zu stellen. 4. Es sei die Betreuung der Kinder wie folgt zu regeln: 4.1. […] Gesuchgegner […]: -3- - in geraden Wochen von Montag, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) bis Mittwoch, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) und von Freitag, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) bis Mittwoch (der Folgewoche), Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien). - in ungeraden Wochen von Montag, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) bis Mittwoch, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien). - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Os- tern, 18.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr) sowie über Weih- nachten vom 25. Dezember am Mittag bis 26. Dezember am Abend; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr) sowie über Weihnachten am 24. Dezember und am 25. Dezember bis am Mittag; - während der Hälfte der Schulferien 4.2. […] Gesuchstellerin […]: - in geraden Wochen von Mittwoch, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) bis Freitag, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) - in ungeraden Wochen von Mittwoch, Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien) bis Montag (der Folgewoche), Schulbeginn (oder 08.00 Uhr in den Ferien). - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr) sowie über Weihnachten am 24. Dezember und am 25. Dezember bis am Mittag - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern, 18.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr) sowie über Weihnachten vom 25. Dezember am Mittag bis 26. Dezember am Abend; - während der Hälfte der Schulferien 4.3 […] 5. Kinderunterhalt 5.1 Es seien die Parteien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder zu übernehmen, die während ihrer Betreuungszeit anfallen (insb. Verpfle- gung, Wohnkostenanteil, Alltagsbekleidung, Freizeitkosten und Ferien). 5.2. Darüber hinaus seien die Parteien zu verpflichten, die übrigen Kinderkos- ten wie folgt zu bezahlen: - die Gesuchstellerin die Krankenkassenprämien, die nicht gedeckten Gesundheitskosten, Kosten für Handy, die Hälfe der Fremdbetreu- ungskosten und Kosten für Musikunterricht. - der Gesuchgegner die Hälfte der Fremdbetreuungskosten und die Kosten für Hobbies (insb. Sport). 5.3. Der Gesuchgegner sei […] zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab der Rechtskraft des Eheschutzurteils an die bei ihr anfallenden Kinderkosten monatliche […] Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1’500.00 pro Kind zu bezahlen. […] -4- 6. Es sei festzustellen, dass aufgrund der eigenen Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin kein persönlicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist." 1.3. Mit Eingabe vom 7. März 2022 beantragte die Klägerin neu, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Trennung einen monatlichen, noch zu beziffern- den Unterhalt, mindestens Fr. 4'851.40, zu bezahlen. 1.4. An der Verhandlung vom 8. Juni 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurden die Parteien befragt. Mit unter dem gleichen Datum gefällten Ent- scheid erkannte das Präsidium des Familiengerichts, u.a.: "3. 3.1. […] C. […] und D. […] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 3.2. […] 3.3. Die Gesuchstellerin wird in geraden Wochen berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, 08:30 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, zu betreuen. In ungeraden Wochen wird die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, 08:30 Uhr, bis Montag, 08:30 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner wird in geraden Wochen berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 08:30 Uhr, zu betreuen. In ungeraden Wochen wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Montag, 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 08:30 Uhr, zu betreuen. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer in der Lage, seine Be- treuungspflichten wahrzunehmen, hat er auf eigene Kosten für eine ange- messene Betreuung der Kinder besorgt zu sein. Eine Anfrage an den an- deren Elternteil ist möglich, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreu- ung zu übernehmen. 3.4. Die Gesuchstellerin wird zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten am 24. Dezember und am 25. Dezember bis am Mittag zu betreuen; sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Os- tern, 18:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnach- ten vom 25. Dezember am Mittag bis 26. Dezember am Abend. Der Gesuchsgegner wird zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern, 18:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten vom 25. Dezember am Mittag bis 26. Dezember am Abend zu betreuen; sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18:00 Uhr) sowie über Weihnachten am 24. Dezember und am 25. Dezember bis am Mittag. -5- 3.5. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern sie- ben Schulferienwochen pro Jahr zu verbringen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern sechs Schulferienwochen pro Jahr zu verbringen. […] 4. 4.1. […] 4.2. Der Gesuchsgegner wird zusätzlich verpflichtet, – rückwirkend ab 19. November 2020 – die Fremdbetreuungskosten für die Kinder zu tra- gen. 4.3. Die Gesuchstellerin wird zusätzlich verpflichtet, – rückwirkend ab 19. November 2020 – die regelmässig anfallenden bzw. angefallenen Kinderkosten (wie Alltags- und Sportbekleidung, Krankenkasse, Gesund- heitskosten, Schulkosten, Kommunikations- und Mobilitätskosten, Coif- feur, Kosten für Hobbies etc.) zu bezahlen. Ausgenommen davon sind ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahn- arztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen), welche von den Parteien im Verhältnis von 19 % (Gesuchstellerin) zu 81 % (Gesuchs- gegner) zu tragen sind. 4.4. Der Gesuchsgegner wird zusätzlich verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. monatlich vorschüssig […] rückwirkend per 19. November 2020 zu bezahlen: Für C.: Fr. 402.50 ab 19. November 2020 bis und mit 31. Juli 2022 Fr. 563.40 ab 1. August 2022 Für D.: Fr. 395.05 ab 19. November 2020 bis und mit 31. Juli 2022 Fr. 555.95 ab 1. August 2022 Hinzu kommen die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen oder freiwilli- gen Kinderzulagen, soweit sie nicht von der Gesuchstellerin direkt bezo- gen werden. 4.5. […] 5. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönli- chen Unterhalt schulden." -6- 2. 2.1. Mit fristgerechter Berufung vom 11. August 2022 gegen den ihr am 2. Au- gust 2022 zugestellten Entscheid beantragt die Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: "1. Dispositiv Ziff. 3.3 des [angefochtenen Urteils] sei aufzuheben und es sei die folgende Betreuungsregelung anzuordnen: Der Berufungsbeklagte betreut […] C. und D. […] wie folgt: - In geraden Wochen von Donnerstag, Schulbeginn, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, Schulbeginn; - In ungeraden Wochen von Donnerstag, Schulbeginn, bis Samstag- morgen, 09.00 Uhr; - Während fünf Schulferienwochen pro Jahr, wobei jeweils in geraden Jahren über Weihnachten ab dem letzten Schultag während der ersten Ferienwoche und in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienwoche; - In geraden Jahren am ersten Weihnachtsfeiertag und am 31. Dezem- ber, in ungeraden Jahren am zweiten Weihnachtstag und am 1. Ja- nuar. In der übrigen Zeit werden […] C. und D. [von] von der Berufungsklägerin betreut. 2. Der Berufungsbeklagte sei in Abweichung von Dispositiv Ziff. 4.4 des [an- gefochtenen Urteils] zu verpflichten, der Beklagten für […] C. und D. Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinderzulagen, von mindestens CHF 2'000 monatlich pro Kind zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 4.4 des [angefochtenen Urteils] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Berufungsbeklagte sei in Abweichung von Dispositiv Ziff. 5 zu ver- pflichten, der Beklagten für den Unterhalt für sie persönlich einen monatli- chen noch zu beziffernden ehelichen Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 4'867.40, ab Trennung zu bezahlen […]. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 des [angefochtenen Urteils] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem sei festzustellen, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und es sei ihr im Rah- men der Offizialmaxime keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 machte die Klägerin Neuerungen in Be- zug auf ihre Wohnkosten geltend. -7- 2.4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 machte die Klägerin weitere Neuerun- gen in Bezug auf ihre Wohnkosten geltend. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbe- zogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehan- delt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN- GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortra- gen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Beru- fungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kin- derbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). 2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien we- der von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Tatsachen sind in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beila- gen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Ungenügend -8- sind auch pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 3. 3.1. 3.1.1. In erster Instanz hatte der Beklagte eine hälftige Aufteilung der Betreuungs- anteile (50:50) gefordert; die Klägerin hatte beantragt, die Kinder an drei von fünf Werktagen (vgl. act. 92) sowie während acht der dreizehn Schul- ferienwochen betreuen zu können. Die Vorinstanz übertrug der Klägerin die Betreuungsverantwortung an drei Werktagen sowie alternierend an den Wochenenden, dem Beklagten an den übrigen zwei Werktagen und alternierend an den Wochenenden. Die strittige Betreuung an den Werktagen wurde wie folgt begründet: Das Kriterium der "Betreuungs- und Erziehungskontinuität" wirke sich vor- liegend nicht aus. Was das Kriterium der persönlichen Betreuung anbe- lange, habe das Bundesgericht zwar auch im Zusammenhang mit der al- ternierenden Obhut (in BGE 144 III 481 sei es nur um die Frage gegangen, wann einem Elternteil die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung zumutbar sei) die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung festgehalten. Die Möglichkeit der Eigen- betreuung spiele aber gemäss Bundesgericht dann eine Rolle, wenn spe- zifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig er- scheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (mor- gens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Es sei also - so die Vorinstanz - konkret zu evaluieren, welche Auf- teilung dem Kindeswohl am besten gerecht werde. Vorliegend bestünden zwar bei beiden Söhne keine besonderen Bedürfnisse, welche einer Fremdbetreuung entgegenstünden. Sie seien bereits früher teilweise fremdbetreut worden (Hort, Nannys). Organisation und Verteilung der Be- treuung seien im Leben und Alltag der sieben- und neunjährigen Kinder aber prägend, seien sie doch mit wenigen Ausnahmen (z.B. selbstständiger Schulweg) noch fast rund um die Uhr betreuungsbedürftig. Zudem werde die Anpassungsfähigkeit der Kinder bereits durch die alternierende Obhut vermehrt beansprucht. Die vom Beklagten am umstrittenen zusätzlichen Tag pro zwei Wochen benötigte Fremdbetreuung sei ein zusätzlicher Be- lastungsfaktor. Es diene dem Kindeswohl daher eher, wenn die Kinder nebst der an zwei Wochentagen hinzugezogenen Fremdbetreuung die üb- rigen drei Tage bzw. den fünften Schultag in der Obhut der Klägerin ver- brächten. Der Beklagte habe vorgebracht, an seinen Betreuungstagen stehe er den Kindern morgens und abends sowie an den Wochenenden -9- immer zur Verfügung. Die Schilderungen der Kinder über ihren Tagesab- lauf beim Beklagten hinterliessen indes einen etwas anderen Eindruck (sel- ber frühstücken, Schultheke kontrollieren, Kleider herauslegen, Zimmer aufräumen, selbständig Zähne putzen und ins Bett gehen; Mami helfe mehr; Mami koche am Abend, während sie mit Papi häufig zu McDonalds gehen würden, obwohl er auch recht gut kochen könne). Die Betreuungs- intensität bei der Klägerin sei folglich höher. Das selbstständige Aufstehen und ins Bett gehen beim Beklagten bei sieben- und neunjährigen Buben sei "nicht zwingend" alters- und kindswohlgerecht. Weiter habe der Be- klagte gemäss den Kindern weniger Geduld mit ihnen als die Klägerin. Zu- dem sei er strenger, nicht immer so nett, flippe manchmal aus, gebe ihnen einen Klaps auf den Hinterkopf oder ziehe an den Haaren. Diese Schilde- rungen weckten Zweifel daran, dass der Beklagte in jedem Fall ausrei- chend "emotionale Kapazität" für eine hälftige Betreuung der Kinder habe. Zumindest C. habe gewünscht, etwas mehr bei der Mutter wohnen zu können. Die Beziehung zur Klägerin scheine etwas intensiver zu sein. Auch deshalb sei dem Kindeswohl mehr gedient, wenn der Beklagte die Kinder "nicht exakt hälftig" betreue, dafür an seinen Betreuungstagen auch in den Morgen- und Abendstunden nicht nur physisch anwesend, sondern auch tatsächlich für die Bedürfnisse der Kinder verfügbar sei und ausreichend emotionale Kapazität für die nicht immer einfachen oder gar stressfreien Betreuungs- und Erziehungsaufgaben habe. 3.1.2. Die Parteien hätten sich - so die Vorinstanz weiter - bezüglich der Überga- bezeit an Schultagen (8.30 Uhr) geeinigt. Die Parteibefragung habe nicht ergeben, dass für einen Elternteil ein bestimmter Wochentag entscheidend sei, ausser dass der Beklagte dienstags und donnerstags im Homeoffice arbeite und die Klägerin ihre arbeitsmässige Flexibilität betont habe. Insbe- sondere letzteres rechtfertige es, dem Beklagten die Betreuungsverantwor- tung von Montag- bis Mittwochmorgen zuzuweisen. Schliesslich spreche nichts dagegen, die Wochenendbetreuung am Freitagabend beginnen zu lassen. Einerseits erhöhe dies den Betreuungsanteil des Beklagten an "sei- nen" Wochenenden leicht, ohne mit seiner beruflichen Beanspruchung in Konflikt zu geraten; anderseits erweitere dies die Möglichkeiten der Eltern- teile für Ausflüge bereits am Samstag und lasse das Wochenende unter- brechungsfrei beginnen. Laut dem Beklagten sei diese Anpassung auch ein Wunsch der Kinder; die Klägerin habe dem nicht widersprochen. 3.2. 3.2.1. Laut Klägerin widerspricht die vorinstanzliche Betreuungsregelung dem Kindeswohl und den Urteilserwägungen. Die Vorinstanz habe praktisch eine hälftige Betreuung verfügt (Klägerin 86.75 Stunden, Beklagter 77.5 Stunden). Diese widerspiegle nicht die festgestellten "Betreuungskapazitäten und -fähigkeiten". Gemäss Vorinstanz sei abends - 10 - und morgens die Betreuungsintensität des Beklagten mangelhaft. Aufgrund der Erwägungen müssten die Kinder eine Nacht mehr pro Woche bei der Klägerin übernachten. Der Beklagte arbeite 100 %, sie nur 80 %. Sie betreue die Kinder von Montag bis Dienstagmittag und von Mitt- wochmorgen bis Donnerstagmittag, und - an den Betreuungswochenenden des Beklagten - von Freitagmittag bis Samstagmorgen. Sie könne nun nicht plötzlich die Betreuungsverantwortung in der zweiten Wochenhälfte übernehmen. Laut E-Mail-Bestätigung ihrer Arbeitgeberin könne sie ihren freien Nachmittag (Montag) nicht in der zweiten Wochenhälfte beziehen. Zudem hätten die Kinder nun am Montag- und Mittwochnachmittag frei. Es mache keinen Sinn, dass die Kinder am Montagnachmittag vom Beklagten fremdbetreut würden. Der Beklagte habe nicht erklärt, er könne seine Homeoffice-Tage nicht ändern (Berufung, S. 4 ff.). 3.2.2. Der Beklagte hält die eingereichte E-Mail-Bestätigung der Klägerin für ein Gefälligkeitsschreiben. Er habe in der Klageantwort die Zuteilung der Tage der ersten Wochenhälfte beantragt; wenn die Wahl der Wochentage für die Klägerin matchentscheidend gewesen wäre, hätte sie das in erster Instanz sicher festgehalten. Betreuungsregelungen könnten im Eheschutz nicht bei jeder Stundenplanänderung angepasst werden (Berufungsantwort, S. 6 ff.). 3.3. Bei der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Kinderbetreu- ung zu beteiligen. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Die prozentuale Aufteilung der Zeiten ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3 f.). Da der Gesetzgeber auf eine weitergehende Normierung zu den Betreuungsantei- len verzichtet hat, sind die Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs heranzuziehen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKommentar Schei- dung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2022, N. 11 zu Art. 298 ZGB; SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 10 zu Art. 298 ZGB). Damit gilt auch für die Ausgestaltung der Betreu- ungsanteile das Kindeswohl als oberste Richtschnur (BÜCHLER, in: Fam- Komm., a.a.O., N. 25 zu Art. 273 ZGB). 3.4. 3.4.1. Im Urteil 5A_743/2017 (Erw. 2.2) hielt das Bundesgericht fest (vgl. auch BGE 5A_117/2021 Erw. 4.4), dass die Betreuung in natura von Schulkin- dern - wie auch im vorliegenden Fall - ermittelt werden kann, indem der Tag - 11 - in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt wird und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Eltern- teil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Perioden x 14 Tage). Auf den vorliegenden Fall angewandt, führt diese Methode zu der An- nahme, dass gestützt auf das vorinstanzliche Urteil der Beklagte die Kinder etwa 47.5 % der Zeit betreut (20/42 Einheiten, d. h. 13 Einheiten in den geraden Wochen und sieben Einheiten in den ungeraden Wochen) und die Klägerin etwa 52.5 %. Der Betreuungsanteil der Klägerin ist somit um 5 % höher als derjenige des Klägers. Zudem kann sie die beiden Söhne wäh- rend den Ferien eine Woche länger als der Beklagte betreuen (vgl. Erw. 3.4.3 unten). Der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz hätte den in den Urteilserwägungen festgestellten "Betreuungskapazitäten und -fähig- keiten" nicht Rechnung getragen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Inwiefern die vorinstanzliche Betreuungsregelung dem wohlverstandenen Wohl der beiden Söhne, d.h. ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Integrität (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Kindswohlgefährdung darin zu er- blicken, wenn der Beklagte die beiden Kinder alle zwei Wochen "eine Nacht mehr" als von der Klägerin gewünscht betreut. Zusammenfassend ist eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung (Erw. 1 oben) durch die Vorinstanz bei der Festlegung der Betreuungsan- teile, insbesondere eine fehlerhafte Ermessensausübung, nicht ersichtlich. 3.4.2. Aufgrund der eingereichten E-Mail von E., [...] vom 9. August 2022 (Berufungsbeilage 2), erscheint es als glaubhaft, dass die Klägerin ihren freien Montagnachmittag (jedenfalls aktuell) nicht mit einem anderen Tag abtauschen kann. In ihrer Klage hatte die Klägerin zwar angegeben, dass sie ihre Arbeitszeit "relativ flexibel gestalten" könne; sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass dies mit den übrigen Teammitgliedern abgesprochen werden müsse (vgl. act. 12). Der Klägerin ist sodann beizu- pflichten, dass es wenig Sinn macht, dass der Beklagte die Kinder am Mon- tagnachmittag fremdbetreuen lässt, während die Klägerin die Kinder per- sönlich betreuen könnte. Da der Beklagte schliesslich nicht in Abrede stellt, seine Homeoffice-Tage abändern zu können, spricht nichts dagegen, die vorinstanzliche Betreuungsregelung entsprechend dem Anliegen der Klä- gerin, die Kinder in der ersten Wochenhälfte (insbesondere am schulfreien Montag- und Mittwochnachmittag) betreuen zu können, zu modifizieren. Warum die Betreuung jeweils erst um 9.00 Uhr und nicht bereits um 8.30 Uhr, wie im angefochtenen Entscheid festgelegt, wechseln sollte, erläutert die Klägerin allerdings nicht. Es ist die Klägerin somit zu berechtigten, die beiden Söhne jeweils wö- chentlich von Montag Schulbeginn bzw. 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und in geraden Wochen zusätzlich von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:30 Uhr, zu betreuen. In der übrigen Zeit betreut der - 12 - Beklagte die beiden Söhne, d.h. wöchentlich ab Mittwoch 18:00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr sowie in ungeraden Wochen zusätzlich ab Freitag, 18:00 Uhr bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:30 Uhr. Der Wechsel der Obhut hat am Morgen bei Schulbetrieb per Schulbeginn und in den Schulferien um 8:30 Uhr zu erfolgen. 3.4.3. Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten, sechs Schulferienwochen mit den Kindern zu verbringen. Weshalb ihm stattdessen nur fünf Wochen zu- gestanden werden sollten, begründete die Klägerin, die im Gegenzug eine Erhöhung ihrer Ferienbetreuung von sieben auf acht Wochen verlangt, in ihrer Berufung nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Regelung der Betreuung an den Feiertagen, welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3.4 im Detail und nachvollziehbar geregelt hat und welcher die Klägerin nur – ohne diese näher zu erläutern - eine eigene Wunschre- gelung entgegenhält, was dem Begründungserfordernis nicht genügt (vgl. Erw. 1 oben). Dass das Kindswohl durch die vorinstanzliche Regelung un- günstig tangiert wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb sich auch deren Korrek- tur von Amtes wegen nicht aufdrängt. 4. Strittig sind im Weiteren der Kinder- und der Ehegattenunterhalt. Bei des- sen Berechnung ging die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4 bis Erw. 7.7) wie folgt vor: 4.1. Betreffend Berechnungsmethode erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4.4): Beide Parteien gingen von der zweistufigen Methode aus. Es lägen aber deutlich überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse vor. Weiter hätten die Parteien für die Jahre 2019 und 2020 im Voraus ein Budget für die re- gelmässig anfallenden Kosten erstellt, dem sich die letzte gemeinsame Le- benshaltung entnehmen lasse. Aufgrund dieser "Ausgangslage" rechtfer- tige es sich, zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts resp. der Ober- grenze des Überschussanteils, auf den die Familienmitglieder Anrecht hät- ten, "ausnahmsweise" die "einstufige Methode" anzuwenden. 4.2. Es wurden zwei Phasen gebildet: Phase 1: 4. November 2020 bis 31. Juli 2022 Phase 2: ab 1. August 2022 (Folgezeit) 4.3. Den Unterhalt der Phase 1 berechnete die Vorinstanz folgendermassen: - 13 - 4.3.1. In einem ersten Schritt wurde die Leistungsfähigkeit der Parteien ermittelt. Für den Beklagten ergab sich ein Überschuss von Fr. 19'249.75 (Einkom- men Fr. 30'906.00 – Bedarf Fr. 11'656.25 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 3'220.00 abzgl. 2x Fr. 250.00 Wohnkostenanteile, KVG/VVG Fr. 383.60, Arbeitsweg Fr. 145.85, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Gesundheitskosten Fr. 84.80, Steuern Fr. 6'990.00]) und für die Klägerin ein solcher von Fr. 4'400.30 (Fr. 8'642.00 – Fr. 4'241.70 [Grund- betrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00 abzgl. 2x Fr. 250.00 Wohn- kostenanteile, KVG/VVG Fr. 408.05, Arbeitsweg Fr. 145.85, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Gesundheitskosten Fr. 79.80, Steuern Fr. 1'320.00]). Für C. resultierte ein Manko von Fr. 1'815.75 (Kinderzulage Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 2'015.70 [Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 183.15, Fremdbetreuungskosten Fr. 926.00, Ge- sundheitskosten Fr. 6.60) und für D. ein solches von Fr. 1'806.60 (Kinderzulage Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 2'006.60 [Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 160.25, Fremdbetreuungskosten Fr. 926.00, weitere Gesundheitskosten Fr. 20.35). Gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit betrage diejenige des Beklagten 81 % und diejenige der Klägerin 19 %. Der Familienüberschuss belaufe sich auf Fr. 20'027.70. 4.3.2. In einem nächsten Schritt ermittelte die Vorinstanz gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Budgets für die Jahre 2019 und 2020 einen "zuletzt gelebten Standard" als Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (vgl. Erw. 4.1 oben). Die Ermittlung der Sparquoten erübrige sich damit. Laut Budget/Rechnung 2019 hätten die Parteien im Monatsdurchschnitt Fr. 18'398.10 ausgegeben. Davon entfielen Fr. 8'347.60 auf die Steuern, was monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 10'050.50 ergebe. Für das Jahr 2020 hätten die Parteien für die Lebenshaltung monatlich Fr. 10'362.90 (ohne Steuern) budgetiert. Sie hätten – abgesehen von den irrelevanten Trennungsfolgekosten – nicht geltend gemacht, dass im Jahr 2020 wesentlich vom Budget abgewichen worden sei. Daher sei anzuneh- men, dass von Januar 2020 bis und mit Oktober 2020 (als letztes Jahr vor der Trennung) die tatsächlichen (trennungsunabhängigen) Kosten unge- fähr dem Budget entsprochen hätten. So resultierten von November 2019 bis Oktober 2020 durchschnittliche mo- natliche Ausgaben von Fr. 10'310.85 (ohne Steuern), wovon ein familien- rechtlicher Grundbedarf von Fr. 7'913.35 (Ehegattengrundbetrag - 14 - Fr. 1'700.00, Grundbeträge Kinder Fr. 800.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG/VVG Fr. 1'111.00, Gesundheitskosten Fr. 191.55, Arbeitswegkosten Fr. 291.70, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Fremdbetreuung Fr. 2'099.10) abgezogen wurde. Der verbleibende "Überschuss" (Fr. 2'400.00) wurde nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 1/3 = Fr. 800.00) und die beiden Söhne (je 1/6 = Fr. 400.00) aufgeteilt. 4.3.3. Als nächstes wurde der gebührende Kinderunterhalt festgesetzt (familien- rechtlicher Grundbedarf + Überschussanteil - Kinderzulage), für C. auf Fr. 2'215.75 (Fr. 2'015.75 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00) und für D. auf Fr. 2'206.60 (Fr. 2'006.60 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00). In der ersten Phase, als sich die Parteien die Obhut mehr oder weniger hälftig geteilt hätten, sei der Geldunterhalt im Verhältnis der Leistungsfä- higkeiten der Parteien wie folgt zu teilen: C. D. Anteil Beklagter (81 %) Fr. 1'803.50 Fr. 1'796.05 Anteil Klägerin (19 %) Fr. 412.25 Fr. 410.55 Kosten fielen den Parteien wie folgt an: Bei der Klägerin für C. Fr. 1'014.75 (1/2 Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 183.15, Gesundheitskosten Fr. 6.60, Kleiderpauschale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Über- schussanteil abzgl. Kleider- und Hobbypauschale [1/2] Fr. 25.00) und für D. Fr. 1'005.60 (1/2 Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 160.25, Gesundheitskosten Fr. 20.35, Kleiderpauschale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, hälftiger Überschussanteil abzgl. Kleider- und Hobbypauschale Fr. 25.00), beim Beklagten für C. Fr. 1'401.00 (1/2 Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Fremdbetreuung Fr. 926.00, hälftiger Überschussanteil abzgl. Kleider- und Hobbypauschale Fr. 25.00) und für D. Fr. 1'401.00 (analog C.). Der Beklagte habe somit folgende Ausgleichzahlungen an die Klägerin zu leisten (anfallender Barunterhalt abzgl. anfallende Kosten): Für C. Fr. 402.50 (Fr. 1'803.50 – Fr. 1'401.00) und für D. Fr. 395.05 (Fr. 1'796.05 – Fr. 1'401.00), je zzgl. Fr. 200.00 Kinderzulage. 4.3.4. Ehegattenunterhalt sei nicht geschuldet. Nach Deckung ihres Grundbe- darfs von Fr. 4'241.70 (familienrechtlicher Grundbedarf Fr. 2'921.70 + Steuern Fr. 1'320.00) und des zugewiesenen Kinderunterhalts (Fr. 412.25, - 15 - Fr. 410.55) verbleibe der Klägerin von ihrem Einkommen (Fr. 8'642.00) ein Überschuss von Fr. 3'577.50. 4.4. Den Unterhalt der Phase 2 berechnete die Vorinstanz folgendermassen: 4.4.1. Für den Beklagten ergab sich ein Überschuss von Fr. 18'839.75 (Fr. 30'906.00 – Fr. 12'066.25 [neu: Steuern Fr. 7'400.00]) und für die Klä- gerin ein solcher von Fr. 4'330.30 (Fr. 8'642.00 – Fr. 4'311.70 [neu: Steuern Fr. 1'390.00]). Für C. resultierte ein Manko von Fr. 1'065.25 (Fr. 200.00 – Fr. 1'265.25 [neu: Fremdbetreuung Fr. 175.50) und für D. ein solches von Fr. 1'056.10 (Fr. 200.00 – Fr. 1'256.10 [neu: Fremdbetreuung Fr. 175.50). Gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit betrage diejenige des Beklagten 81 % und diejenige der Klägerin 19 % (unverändert). Der Familienüberschuss belaufe sich auf Fr. 21'048.70. 4.4.2. Die Überschussanteile beliefen sich unverändert auf Fr. 800.00 pro Partei resp. Fr. 400.00 pro Kind. 4.4.3. Der gebührende Unterhalt betrage für C. Fr. 1'465.25 (Fr. 1'265.25 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00) und für D. Fr. 1'456.10 (Fr. 1'256.10 + Fr. 400.00 - Fr. 200.00). Bei der Aufteilung der Geldunterhaltspflicht zwischen den Parteien seien die Betreuungsanteile (Klägerin 55 %, Beklagter 45 %) und weiter zu be- rücksichtigen, dass der Beklagte (er trage 81 % zum Familieneinkommen bei) leistungsfähiger sei als die Klägerin (Beitrag: 19 %). Die finanziellen Lasten seien entsprechend der sich aus dem asymmetrischen Betreuungs- umfang und dem Leistungsgefälle ergebenden Matrix auf die Parteien zu verteilen. Aus dieser Matrix ergebe sich, dass die Klägerin 17 % (Mittelwert von 20 und 14) des Geldunterhalts zu tragen habe und der Beklagte somit 83 %. Auf die Parteien entfielen vom Barunterhalt der Kinder somit: C. D. Beklagter (83 %): Fr. 1'191.40 Fr. 1'183.95 Klägerin (17 %): Fr. 273.85 Fr. 272.15 Kosten fielen den Parteien wie folgt an: - 16 - Bei der Klägerin seien dies für C. Fr. 1'037.25 (neu: Grundbetrag 55 % Fr. 220.00, 55 % Überschussanteil abzgl. Kleider- und Hobbypauschale Fr. 27.50) und für D. Fr. 1'028.10 (neu: Grundbetrag 55 % Fr. 220.00, 55 % Überschussanteil abzgl. Kleider- und Hobbypauschale Fr. 27.50). Beim Beklagten seien dies für C. Fr. 628.00 (neu: 45 % Grundbetrag Fr. 180.00, Fremdbetreuung Fr. 175.50, 45 % Überschussanteil abzgl. Kleider- und Hobbypauschale Fr. 22.50) und für D. Fr. 628.00 (analog C.). Der Beklagte habe somit folgende Ausgleichzahlungen zu leisten: Für C. Fr. 563.40 (Fr. 1'191.40 – Fr. 628.00) und für D. Fr. 555.95 (Fr. 1'183.97 – Fr. 628.00), je zzgl. Fr. 200.00 Kinderzulage. 4.4.4. Ehegattenunterhalt sei auch hier nicht geschuldet. 4.5. 4.5.1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unter- haltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die familienrecht- lichen Existenzminima der betroffenen Unterhaltsschuldner und des Unter- haltsgläubigers deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Ein- künften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (im Manko- fall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, BGE 135 III 66) (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 be- treffend Kindesunterhalt). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreu- ungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassen- prämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbe- trag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum - wozu sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern gehören, ferner eine (über die im betreibungs- rechtlichen Grundbetrag inbegriffenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversicherung [vgl. BGE 5A_745/2022 Erw. 3.3]) hinausgehende) - 17 - Kommunikations- und Versicherungspauschale - zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig- konkreten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2) nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon ab- gewichen wird (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2). Limitiert werden kann der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 147 III 293 Erw. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 Erw. 4.3.1, 5A_365/2019 Erw. 5.3). Keinen An- spruch auf einen Überschussanteil haben volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzmi- nimums haben (BGE 5A_1072/2020 Erw. 8.4). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachge- wiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfü- gung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- braucht wird, muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksich- tigt werden (vgl. BGE 147 III 293 Erw. 4.4 in fine) bzw. ist diese vom Über- schuss abzuziehen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). 4.5.2. 4.5.2.1. Bei guten finanziellen Verhältnissen resp. bei Vorliegen einer Sparquote, die nicht durch trennungs- resp. scheidungsbedingte Mehrkosten aufge- braucht wurde, gelangte bislang grundsätzlich die einstufig-konkrete Me- thode zur Anwendung (vgl. BGE 147 III 293 Erw. 4.3). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nun aber in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung (vgl. oben) zur Anwendung zu bringen. Nur in "aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen", bei denen die zweistufige Methode "schlicht keinen Sinn macht", ist die einstufige Methode anzuwenden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 3.3, 147 III 293 Erw. 4.5, 5A_747/2020 Erw. 4.1.3), - 18 - bei welcher der Unterhaltsansprecher den ihm gebührenden Lebensstan- dard zu beweisen hat (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). "Aussergewöhnlich gute Verhältnisse", welche ausnahmsweise die Anwendung der einstufigen Me- thode rechtfertigen können, sind nicht mehr an die Existenz einer Spar- quote geknüpft, da der Sparquote neu auf der Ebene der Überschussver- teilung im Rahmen der zweistufigen Methode Rechnung getragen wird (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Die Tendenz scheint in Richtung Höhe der Ein- künfte als massgebliches Kriterium zu gehen (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff., S. 529). So zumindest wird ein Hinweis von Bundesrichter VON WERDT gedeutet, der an einer Fachtagung Ende 2020 verlauten lassen haben soll, beispielsweise bei einem Einkommen von Fr. 1 Mio. pro Jahr könne auch anders gerechnet werden (vgl. Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020, 1. Dezember 2020, S. 1 ff.). Die Metho- denwahl ist eine Frage der Rechtsanwendung (BGE 5A_425/2015 Erw. 3.2). 4.5.2.2. Der Beklagte hat im Jahr 2019/2020 unstrittig ein monatliches Nettoein- kommen von fast Fr. 31'000.00 erzielt, und die Klägerin hat weitere rund Fr. 8'600.00 beigesteuert (vgl. Erw. 7.1 unten). Damit liegen ohne Zweifel sehr günstige wirtschaftliche Verhältnisse vor. Geradezu "aussergewöhn- lich gute Verhältnisse", bei deren Vorliegen gemäss Bundesgericht ganz ausnahmsweise ein Abweichen von der zweistufigen Methode als Regel- methode denkbar ist, sind im Lichte des vorerwähnten Hinweises von Bun- desrichter VON W ERDT auf ein rund doppelt so hohes Einkommen, bei wel- chem "anders gerechnet" werden könne, allerdings nicht anzunehmen. Vorliegend kommt dazu, dass (als Unterhaltsbeanspruchter) der für die Sparquote (BGE 140 III 485 Erw. 3) und damit für die ausnahmsweise An- wendbarkeit der einstufigen Methode beweispflichtige Beklagte kein Wort dazu verloren hat, warum - wie das Bundesgericht in BGE 147 III 293 (Erw. 4.5) für die ausserordentliche Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Methode vorausgesetzt hat - die grundsätzlich anzuwendende zweistufige Methode "schlicht keinen Sinn" machen würde. Vorstehend sind der Kin- derunterhalt und der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin folglich nach der zweistufigen Methode zu berechnen und festzulegen. 4.5.3. Sowohl die einstufige als auch die zweistufige Berechnungsmethode füh- ren zumindest unterhaltstheoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis, da die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt bildet. Der bei der zweistufigen Methode dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Nachweis der Begrenzung ist allerdings meist leichter zu führen als der bei der ein- stufigen Methode vom Unterhaltsberechtigten zu erbringende positive Nachweis, da sich eine kontinuierliche Sparquote und die daran errechnete - 19 - ungefähre Höhe der bisherigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten in der Regel einfacher nachweisen lässt als die zahlreichen, oft unbelegten, unbestimmten und/oder ungreifbaren Aufwendungen, die in einem aufwän- digen und kleinlichen Beweisverfahren zu klären wären. Demgegenüber braucht bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht über Einzelheiten des früheren Lebensstandards gestritten zu werden (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). 4.5.4. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Über- schuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebens- haltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 Erw. 7.3) auf die Fa- milienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Un- terhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der per- sönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 Erw. 4.4 S. 297 f.; BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unter- halts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebühren- den Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbei- träge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussvertei- lung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhalts- gläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschus- santeil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verblei- bende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbe- dingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unter- haltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 Erw. 4.4 S. 296 f.; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Un- terhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dau- erhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Un- terhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kon- trollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebe- nenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1). - 20 - 4.5.5. Die Limitierung des Unterhalts auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. oben) gilt nur zwischen Ehegat- ten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sol- len (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Ein Kind kann aber nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). 5. 5.1. Die Klägerin bestreitet einen ehelichen Lebensstandard von Fr. 10'310.85 pro Monat gemäss Bezifferung der Vorinstanz (vgl. Erw. 4.3.2 oben). Sie habe nie behauptet, die Spalten "Effektiv" in den Budgets 2019 und 2020 bildeten den ehelichen Lebensstandard ab. Die Tabellen enthielten nur budgetierte Posten; daneben habe es selbstverständlich noch "viele wei- tere Ausgaben", für welche Belege existierten, gegeben (Kleider, Schuhe und Accessoires, Geschenke zwischen den Parteien, Coiffeur, Körper- pflege, Sehhilfen, Mobiltelefonkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Ausgaben für Kultur [Theater, Oper, Kino, Bücher usw.], Abos [Netflix, Spo- tify, usw.], Gastgeschenke, Freizeitkosten, Kosten für Hobbies [Segeln, Skitouren, Fitness-Abo usw.], Kosten für Wochenendausflüge und verlän- gerte Wochenenden, Restaurantbesuche, Ausgang mit Freunden und zu zweit, Bargeldbezüge und Kleinstauslagen, Taschengeld, Ersatzanschaf- fungen und Dekorationen für den Haushalt, Säule 3a, "und so weiter"). Zu- dem seien die im Budget als "effektiv" vermerkten Kosten auch nicht überall korrekt. Es seien lange nicht sämtliche Auslagen berücksichtigt worden. Weiter habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Überschusses die Steuern vergessen. Sie vermische die einstufige mit der zweistufigen Me- thode, und sie habe die Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehr- kosten vergessen (Berufung N. 28 ff.). 5.2. Auf den Budgets/Rechnungen, aufgrund derer die Vorinstanz die Lebens- haltung der Parteien ermittelte (vgl. Klagebeilagen 15 und 28), figurieren folgende Positionen: "Steuern A. + B., Nannies Lohn, Gem Wocheneinkauf, Ferien, Krankenkasse, INGE WOH +internet + NK, TESLA, Putzfrau, Hypozins, Rückstellung Haus, Hort, Strom, Kindersachen, Musikschule, TV/INTERNET+A40, Hausrat/HPF/Gebäude/Wertsache[n], Pflanzen, Bal- kon, Gärtner, Versicherung Tesla, Park-and-ride (2 Autos), Was- ser/Abwasser/Abfall, Verkehrssteuer (2 Autos), Arzt, Lebensversicherung abnehmend, Sport Jungs, Versicherung Audi, Geschenke (C., Offizielle), Geschenke (D., Offizielle), Billag/serafe, Invaliditätsversicherung C., Invaliditätsversicherung D., Lebensversicherung konstant, Rechtsschutz- versicherung, Gebäudeversi AGV, Intertours, Schweize paraplebiker, - 21 - Rega, HEV Mitglied, Nanny Agency, Auto (inkl. Benzin) service, Jess BVH/KTG etc, Versicherung Putzfrau, obligatorische UNV, nebenkosten Tiefgarage, pensionskasse, sva, Quellensteuer". Mit Blick auf diese und die von der Klägerin in ihrer Berufung zusätzlich aufgeführten Positionen (vgl. Erw. 5.1 oben) erscheint es ohne Weiteres als glaubhaft, dass das "Budget" nicht die effektiv gelebte (letzte) eheliche Lebenshaltung abbildet, was denn auch der Beklagte nicht behauptet. Der Beklagte hatte ausgeführt, das Budget habe die "regelmässig anfallenden Kosten" umfasst, und der "Rest" sei für "ausserordentliche Ausgaben" ver- wendet oder gespart worden. 5.3. Es ist folglich, im Rahmen der zweistufigen Methode (vgl. Erw. 4.5.2.2 oben) zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine (vom Beklagten zu behaup- tende und zu beweisende; vgl. Erw. 6.4 unten) Sparquote vorliegt. 6. 6.1. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung (vgl. Erw. 4.5.3 oben) ist grund- sätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburts- tag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; vgl. BGE 134 III 580 Erw. 8). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Aus- gabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebens- haltungskosten) resp. des Unterhaltsschuldners (betreffend "ausserge- wöhnliche Ausgaben"; vgl. Erw. 6.3 unten) im für die zur Ermittlung der letz- ten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden letzten Jahr vor der Trennung nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. dazu: ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in gu- ten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.). 6.2. Die Parteien leben seit dem 4. November 2020 getrennt. Nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der Spar- quote resp. der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft, wäre für die Be- stimmung des letzten ehelichen Lebensstandards zwar auf den Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 abzustellen. Der Einfachheit halber ist allerdings als Referenzperiode vom Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. De- zember 2020 auszugehen. Dem Umstand, dass - wie die Vorinstanz grund- sätzlich zutreffend festgestellt hat – trennungsbedingte Kosten nichts mit dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu tun haben, kann - 22 - Rechnung getragen werden, indem diese Auslagen - entgegen dem Be- klagten - zum Vornherein nicht als "ausserordentliche Kosten" berücksich- tigt werden (vgl. Erw. 6.6.1 unten). 6.3. Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. MORDA- SINI /STOLL , a.a.O., S. 531). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmäs- sige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Anschaffungen oder Ausgaben (wie z.B. alle zwei Jahre für teure Ferien) zum Verbrauch zu zählen (ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 185). Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule. Aber auch die Tilgung von Schulden - wie beispielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist grundsätzlich als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht und nicht Aufwendungen für den Lebens- unterhalt deckt. Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Da- von zu unterscheiden sind wie erwähnt Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Spar- quote gezählt werden (ARNDT, a.a.O., S. 52). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob eine Aufwendung eine Sparquote darstellt oder zum Verbrauch gehört, sehr kompliziert sein (BÜCH- LER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 107 zu Art. 125 ZGB). 6.4. 6.4.1. Der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). 6.4.2. Befindet sich der Unterhaltsschuldner aber in Beweisnot, weil notwendige Informationen und Unterlagen nur für den Unterhaltsgläubiger greifbar sind, trifft letzteren eine Behauptungs- und Substantiierungspflicht, wenn dieser eine Sparquote bestreitet (vgl. analog BGE 5A_96/2016 Erw. 3.1). Die Überwindung der Beweisnot erfolgt durch die Mitwirkungspflicht des Unter- haltsgläubigers (vgl. JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich 2018, N. 295, 299). Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung - 23 - des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtig- terweise, d.h. liegen keine Weigerungsgründe (Art. 163 ZPO) vor, so be- rücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Beweiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (vgl. RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommen- tar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO). 6.5. 6.5.1. Der Beklagte hatte geltend gemacht, seine Sparquote im Jahr 2020 um- fasse die folgenden "ausserordentlichen" Ausgabeposten (act. 71 ff.): Im Einzelnen hatte er dazu ausgeführt: Er habe für seine neue Wohnung Einrichtungskosten (Fr. 2'268.00, Fr. 12'876.00) gehabt und eine Mietzinskaution (Fr. 5'000.00) bezahlt. Die Einrichtung seines Homeoffice habe Fr. 2'060.00 gekostet. Es seien aus- serordentliche Weinkäufe (Fr. 1'157.00, Fr. 1'365.00) angefallen. Am 17. März 2020 sei ein Ring für die Klägerin (Fr. 3'500.00) bezahlt worden, er habe Anzüge (Fr. 1'917.00) gekauft und am 18.02.2002 [recte: 2020] seien für den Garten ausserordentliche Kosten von Fr. 1'101.00 belastet worden. In den Herbstferien 2020 hätten die Klägerin und die Kinder unge- wöhnlich teure Ferien (Fr. 4'018.00) gemacht. Weitere, nicht regelmässige - 24 - Ausgaben seien unter dem Titel "Revision Rolex / Autohändler Zürich" an- gefallen. Weiter habe er zusammen mit einem Freund ein Boot gekauft (Euro 149'535.00). Das Boot sei in die eigens dafür gegründete F. GmbH eingebracht worden, die beiden Gesellschaftern je zur Hälfte gehöre. Sein Anteil nach Abzug der Transportpauschale und mitgeliefertem Material habe rund Fr. 73'000.00 betragen. Daneben seien diverse Kosten für Bootsplatz, Hafengebühr etc. angefallen. 6.5.2. Zur Ersparnisbildung hatte der Beklagte angegeben: Er habe Fr. 6'826.00 in die Säule 3a einbezahlt (act. 75). Wegen der Kosten im Zusammenhang mit dem Boot habe sein Bar- und Wertschriftenvermögen um Fr. 20'295.00 abgenommen, was bei der Ermittlung der Sparquote zu berücksichtigen sei (act. 71). Es sei sodann auch eine Sparquote bei der Klägerin zu berück- sichtigen. Er gehe von rund Fr. 15'000.00 aus. Weiter stehe fest, dass die Klägerin den Maximalbetrag in die Säule 3a einzahle. Die Klägerin habe entsprechende Belege einzureichen (act. 72). 6.6. 6.6.1. Bei den ohnehin nicht näher substantiierten "Einrichtungskosten" (der Be- klagte hat in seinen Konto- und Kreditkartenauszügen ohne nähere Erläu- terungen verschiedene Zahlungen markiert [vgl. Klageantwortbeilagen 19 und 20]; Kreditkartenabrechnungen vom 9. September 2020 bis 8. Novem- ber 2020 [Klageantwortbeilagen 22 und 23]) und dem Mietzinsdepot (Fr. 5'000.00; vgl. Klageantwortbeilagen 24 und 25) für die neue Wohnung des Beklagten handelt es sich um trennungsbedingte Mehrkosten, die mit der letzten ehelichen Lebenshaltung der Parteien in keinem Zusammen- hang stehen und – trotz ihrer Einmaligkeit – nicht als "ausserordentliche Auslagen" und damit nicht als Sparquote berücksichtigt werden können. 6.6.2. Warum es sich bei den Kosten für den "Schreiner" resp. für "Tisch, Schrank" (vgl. Klageantwortbeilage 21) um "ausserordentliche Kosten" und damit nicht um Lebenshaltungskosten resp. gewöhnlichen Verbrauch han- deln sollte, führte der Beklagte nicht aus. Eine Berücksichtigung als Spar- quote kommt nicht in Betracht. 6.6.3. Dass es sich bei den Ferien der Klägerin mit den Kindern im Herbst 2020 für Fr. 4'018.00 (vgl. Kreditkartenabrechnungen vom 9. September 2020 bis 8. Oktober 2020 [Klageantwortbeilage 22]) um ungewöhnlich teuren Ur- laub gehandelt haben soll, vermochte der Beklagte mit seinen pauschalen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Selbst regelmässige Luxusferien sind nicht der Sparquote zuzuordnen (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 107 zu Art. 125 ZGB). - 25 - 6.6.4. Auch die Kosten für die geltend gemachten Weineinkäufe für Fr. 1'365.00 und Fr. 1'057.00 (vgl. Kreditkartenabrechnung vom 9. September 2020 bis 8. Oktober 2020, Kontoauszug UBS Privatkonto März 2020 [Klageantwort- beilagen 22 und 26]) sind mangels diesbezüglich substantiierter Ausfüh- rungen des Beklagten weder als ausserordentliche Kosten noch als Ver- mögensanlage und damit nicht als Sparquote zu qualifizieren. 6.6.5. Der Kauf des Rings für die Klägerin ist nur im Umfang der von der Klägerin anerkannten Fr. 3'000.00 als Sparquote zu berücksichtigen. Laut Klägerin beschlagen die anderen Fr. 500.00 einen "Fleischkauf", was unwiderspro- chen geblieben ist; im Kontoauszug ist denn auch beim vom Beklagten gel- tend gemachten Betrag von Fr. 3'500.00 nebst "RING" auch "BEEF" ver- merkt (vgl. Kontoauszug UBS Sparkonto für Januar bis Dezember 2020, [Klageantwortbeilage 21]). 6.6.6. Der geltend gemachte Kauf von Anzügen im Wert von Fr. 1'917.00 dürfte bei einem Bank-Kader wie dem Beklagten gewöhnlicher Verbrauch und keine ausserordentliche Anschaffung sein. 6.6.7. Kosten von Fr. 2'060.00 (vgl. Kreditkartenabrechnung vom 9. Oktober 2020 bis 8. November 2020 [Klageantwortbeilage 23]) für die Einrichtung des Homeoffice sind zum einen nicht näher substantiiert; zum anderen ist der Kauf eines Computersystems in dieser Preisklasse – jedenfalls bei den fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien - nicht als ausserordentliche Auslage und damit nicht als Sparquote zu qualifizieren. 6.6.8. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte im Jahr 2020 mit einem Freund für Euro 149'535.00 ein Boot gekauft hat und dass dieses in die eigens dafür gegründete F. GmbH (vgl. www.zefix.ch) eingebracht wurde (vgl. Exportausweis der G. [Klageantwortbeilage 28]; Bilanz F. GmbH per 31. Dezember 2020 [Klageantwortbeilage 30]). Anteilige Kosten des Beklagten für das Boot (inkl. Liberierung der hälftigen Gesellschaftsanteile der F. GmbH) in geltend gemachter Höhe von Fr. 90'000.00 (Fr. 10'000.00, Fr. 20'000.00 und Fr. 60'000.00) erscheinen glaubhaft (vgl. Kontoauszug UBS Privatkonto September 2020 [Klageantwortbeilage 24]). Grundsätz- lich unbestritten und belegt sind auch weitere mit dem Bootskauf zusam- menhängende Kosten von Fr. 14'055.00 (Eintrittsgebühr Bootshafen Fr. 2'316.00, Darlehen Bootsliegeplatz Fr. 4'300.00 [vgl. Rechnung Ein- trittsgebühr "Bootsliegeplatz" Bootshafen R. vom 26. Mai 2020 sowie Rechnung Darlehen Bootsliegeplatz vom 26. Mai 2020 samt Zahlungsbe- - 26 - legen [Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 8. April 2022, Klageant- wortbeilage 29]; Antifouling Fr. 839.00 [vgl. Kreditkartenabrechnung vom 9. Oktober 2020 bis 8. November 2020 [Klageantwortbeilage 23]; Boots- platz Fr. 6'600.00 [Kontoauszug UBS Sparkonto Januar bis Dezember 2020 [Klageantwortbeilage 21]). Diesen Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 104'055.00 (Fr. 90'000.00 + Fr. 14'055.00) ist ausserordentlicher Charakter beizumessen. Sie sind als Sparquote zu berücksichtigen. 6.6.9. Die behaupteten Kosten "Revision Rolex / Autohändler Zürich" (vgl. Kredit- kartenabrechnung 9. Oktober 2020 bis 8. November 2020 [Klageantwort- beilage 23]) sind nicht ansatzweise substantiiert. Abgesehen davon fallen die Kosten für die Revision einer teuren Markenuhr in einer gewissen Re- gelmässigkeit an. Der dafür geltend gemachte Betrag kann nicht als Spar- quote berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Kosten "Autohändler Zü- rich". Es bleibt schlechterdings nicht nachvollziehbar, was für ausseror- dentliche Kosten der Beklagte damit geltend machen will. 6.6.10. Inwiefern die Kosten für den Garten in geltend gemachter Höhe von Fr. 1'101.00 (vgl. Kontoauszug UBS Privatkonto Februar 2020 [Klageant- wortbeilage 27]) ausserordentlich sein sollten, erläuterte der Beklagte ebenfalls mit keinem Wort. 6.6.11. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte jährlich den Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlt; dies resp. eine Zahlung von Fr. 6'826.00 ist auch belegt (vgl. Kontoauszug UBS Sparkonto Januar bis Dezember 2020 [Kla- geantwortbeilage 21]; Bescheinigung über Vorsorgebeiträge Jahr 2020 [Beilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 8. April 2022]). 6.6.12. Gemäss Steuererklärung 2020 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) verfügte der Beklagte Ende des Jahres 2020 über Fr. 242'942.00 (Kla- geantwortbeilage 5). Im Jahr 2019 verfügte er noch über Wertschriften und Guthaben von Fr. 262'790.00 (Details Steuerveranlagung 2019 [Klageant- wortbeilage 17]). Die Sparquote des Beklagten ist folglich um den Diffe- renzbetrag von Fr. 19'848.00 (Fr. 262'790.00 – Fr. 242'942.00) zu reduzie- ren, da in diesem Umfang Vermögen (und folglich nicht Einkommen des Beklagten) verbraucht wurde. 6.6.13. Schliesslich geht der Beklagte davon aus, dass die Klägerin im Referenz- jahr 2020 Fr. 15'000.00 gespart hat. Aufgrund der Trennung der Parteien im Jahr 2020 wurden diese nachweislich bereits im Jahr 2020 getrennt be- steuert. Steuerunterlagen oder Kontoabschlüsse, aufgrund derer sich die - 27 - Vermutung des Beklagten, der sich bezüglich Ersparnisbildung auf Seiten der Klägerin in Beweisnot befindet, verifizieren liesse, hat die Klägerin aber nicht eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin im Referenzjahr Ersparnisse in plausibler Höhe von Fr. 15'000.00 bilden konnte. Dass sie im Jahr 2020 den Maximalbetrag in die Säule 3a einbe- zahlt hat (Fr. 6'826.00), hat die Klägerin nicht bestritten; ihre Behauptung, das dafür erforderliche Geld hätte sie von ihren Eltern erhalten, blieb unbe- legt (vgl. Erw. 6.4.2 oben). Der Klägerin ist eine Sparquote von insgesamt Fr. 21'826.00 anzurechnen. 6.7. Zusammenfassend ist damit eine Sparquote in Höhe von Fr. 112'859.00 (Boot Fr. 104'055.00, Säule 3a Fr. 6'826.00; abzgl. Vermögensverbrauch Fr. 19'848.00; Ersparnisse Klägerin Fr. 15'000.00, Säule 3a Klägerin Fr. 6'826.00) glaubhaft gemacht. Dies entspricht monatlich Fr. 9'405.00. 7. 7.1. Bei der Bestimmung der in der Referenzperiode (Jahr 2020) verfügbaren finanziellen Mittel ist davon auszugehen, dass der vom Beklagten seit Juli 2020 und damit vier Monate vor der Trennung im November 2020 bezo- gene höhere Lohn die Lebenshaltung der Parteien mitgeprägt hat. Dass die Parteien seit der Lohnerhöhung sparsamer gelebt oder dies vorgehabt hät- ten, hat der Beklagte nicht behauptet. Im Referenzjahr 2020 verdiente der Beklagte gemäss Steuererklärung (Klageantwortbeilage 5) insgesamt Fr. 305'714.00. Das sind monatlich netto Fr. 25'476.00. Das Einkommen der Klägerin belief sich auf Fr. 103'509.00 resp. netto Fr. 8'625.00 monat- lich (vgl. Details Steuerveranlagung 2020 [Beilage 38 zur Eingabe der Klä- gerin vom 1. Juni 2022]). Insgesamt verfügte die vierköpfige Familie damit über (gerundet) monatlich Fr. 34'100.00 inkl. Kinderzulagen. 7.2. Die Vorinstanz hat ein familienrechtliches Existenzminimum im Referenz- jahr 2020 (ohne Steuern) von Fr. 7'913.35 (Ehegattengrundbetrag Fr. 1'700.00, Grundbeträge Kinder Fr. 800.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG/VVG Fr. 1'111.00, Gesundheitskosten Fr. 191.55, Arbeitswegkosten Fr. 291.70, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Fremdbetreuung Fr. 2'099.10) errechnet (vgl. Erw. 4.3.2 oben); dies blieb grundsätzlich un- beanstandet. Aufgrund der Angaben der Parteien in der Steuererklärung 2020 (Beklagter; Klageantwortbeilage 3) und den Details Steuerveranla- gung 2020 (Klägerin; Beilage 38 zur Eingabe der Klägerin vom 1. Juni 2022) lassen sich sodann mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau - gestützt auf ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 370'000.00 - Steuern von rund Fr. 96'000.00 pro Jahr resp. Fr. 8'000.00 pro Monat berechnen. Dies ergibt ein familienrechtliches Existenzminimum im Referenzjahr 2020 inkl. Steuern von rund Fr. 16'000.00. - 28 - 7.3. Zusammenfassend ergibt sich somit bezüglich des (letzten) ehelichen Le- bensstandards der Parteien und der Kinder im Referenzzeitraum: Einkommen Parteien: Fr. 34'100.00 (Erw. 7.1) - familienrechtlicher Bedarf der Familie: Fr. 16'000.00 (Erw. 7.2) Überschuss: Fr. 18'100.00 - Sparquote (rund): Fr. 9'400.00 (Erw. 6.7) Verbleibender Überschuss (rund): Fr. 8'700.00 8. 8.1. Die Vorinstanz (Urteil, S. 53) hat die (anhand der "letzten ehelichen Le- benshaltung" begrenzten) Überschüsse nach der Regel "grosse Köpfe, kleine Köpfe" auf die Parteien (je 1/3) und die beiden Söhne (je 1/6) aufge- teilt. Gemäss dem Beklagten ist der Überschussanteil der Kinder "aus er- zieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen" zu beschränken (vgl. schon act. 137 N. 22). Der Kinderunterhalt sei für den laufenden Verbrauch des Kindes bestimmt. Kleine Kinder würden nicht in Luxusrestaurants spei- sen, keine teuren Autos fahren usw. Es dürfe nicht zu einer indirekten Fi- nanzierung des anderen Elternteils durch überhöhten Kinderunterhalt kom- men (Berufungsantwort N. 25). 8.2. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (Erw. 4.5.4 oben). Die schematische Plafonierung des Über- schussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreu- ungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträ- gen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen]), auf welche der Beklagte auch in seiner Berufungsantwort (N. 26) hinweist, wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr ge- duldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Okto- ber 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 in fine; vgl. Erw. 4.5.1 oben). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszuge- hen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder ein- stufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon gros- sen Aufwand für die Unterhaltsberechnungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGE 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄNDLI/HURNI/W ISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, - 29 - in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, Fa- mPra.ch 2021, S. 901 f.). In BGE 5A_52/2021 (Erw. 7.3.1.) hielt das Bun- desgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor und liege eine Plafonierung ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessenspielraums. Die fraglichen rechnerischen Über- schussanteile des Kindes in jenem Verfahren betrugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 [ZVE.2021.59], Erw. 3.2.2). 8.3. Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Es mag sodann zwar zutreffen, dass die Parteien nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten jährlich gemeinsam ein Budget erstellt haben, damit "die Kinder ungeachtet der guten Einkom- mensverhältnisse der Eltern die Bodenhaftung nicht verlieren und nicht al- les haben können, was finanziell möglich wäre" (act. 55 f.). Rechnerische Überschussanteile (nach der Kopfregel) von je Fr. 1'450.00 pro Kind er- scheinen vorliegend allerdings nicht als geradezu unangemessen und sind entsprechend zu veranschlagen. 8.4. Die Überschussanteile der Parteien betragen je 1/3 und damit (rund) Fr. 2'900.00. 9. Die aktuellen Einkommen der Parteien blieben unbestritten. Beim Beklag- ten beträgt es Fr. 30'906.00 und bei der Klägerin Fr. 8'642.00. Die beiden Söhne erhalten Kinderzulagen von je Fr. 200.00 (vgl. Erw. 4.3.1 und Erw. 4.4.1 oben). 10. 10.1. 10.1.1. In ihrer Berufung (N. 47) beziffert die Klägerin die "Grundbeträge" auf Fr. 6'380.00 (Klägerin), Fr. 4'863.00 (Beklagter), Fr. 3'112.00 (C.) und Fr. 3'065.00 (D.). Sie verweist auf Ziff. 112 ihrer Eingabe vom 7. März 2022 (act. 109), worin sie ebenfalls (unkommentiert) diese Beträge aufführt und erklärt, sie halte am "geltend gemachten Bedarf fest". Wie sich diese Beträge zusammensetzen, ist indes nicht nachvollziehbar. Jedenfalls setzt sich die Klägerin mit den Ausführungen der Vorinstanz zum jeweiligen Be- darf der Verfahrensbeteiligten nicht auseinander, wenn sie lediglich auf in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften angegebene Beträge verweist (vgl. Erw. 2 oben). - 30 - 10.1.2. Dem Berufungsbeklagten ist - auch wenn keine Anschlussberufung erho- ben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zu- lässig ist - erlaubt, in seiner Berufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO), wobei bezüglich Begründung dieselben Anforderungen wie bei der Beru- fung gelten (vgl. Erw. 1 und 2 oben). Soweit der Beklagte in seiner Beru- fungsantwort (N. 27) für die Berechnung des Unterhalts aber lediglich auf die Randziffern 30 bis 123 seiner Klageantwort verweist und damit an sei- ner Version festhält, stellt dieser Verweis keine substantiierte Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid dar (vgl. Erw. 2 oben). 10.2. Zu den Wohnnebenkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 41): Soweit sie 1 % des Verkehrswerts der Liegenschaft übersteigende Neben- kosten geltend mache, sei mangels Belegen unklar, zu welchen Anteilen diese werterhaltend oder -steigernd gewesen seien und wobei es sich um ausserordentliche Kosten handle. Jedenfalls ergäben sich weder aus den Veranlagungsdetails noch aus den Familienbudgets Unterhaltskosten in geltend gemachter Höhe. Die vom Beklagten anerkannten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 schienen plausibel und seien ermessensweise einzuset- zen. Die Klägerin beharrt auf pauschal 1 % Nebenkosten auf dem Liegen- schaftswert (2.2 Millionen Franken), d.h. Fr. 1'833.00 pro Monat. Diese Be- rechnungsmethode sei "allgemein anerkannt und gerichtsnotorisch" (Beru- fung, S. 8). Damit ist die Klägerin nicht zu hören. Nach den Praxen in an- deren Kantonen mag die 1 %-Faustregel relevant sein. Entgegen der Vorinstanz (Urteil, S. 40) wäre eigentlich auch nicht hilfsweise von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts aus- zugehen. Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind Neben- und Unterhaltskosten zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv anfallen. Erfahrungszahlen, die der Richter von Amtes wegen anzuwenden hätte, gibt es nicht. Dass die Vorinstanz als Wohnkosten der Klägerin (inkl. unstrittigem Hypothekarzins von Fr. 455.00) nur die vom Beklagten anerkannten Fr. 1'500.00 (act. 60) berücksichtigt hat, ist deshalb - ungeachtet der bei Kinderbelangen gelten- den Erforschungsmaxime (vgl. Erw. 2 oben) - nicht zu beanstanden. Per 1. Oktober 2022 (neu: Phase 3) hat sich sodann der Hypothekarzins der Liegenschaft nachweislich zunächst auf monatlich Fr. 1'003.10 erhöht (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 13. Februar 2023 [Hypothekarbe- lastungen per Ende Dezember 2022]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 hat die Beklagte sodann eine weitere Erhöhung des Hypothekarzinses auf monatlich Fr. 1'394.00 geltend gemacht und belegt, wobei dieser Betrag – mangels weiterer Angaben zum Zeitpunkt der Erhöhung – ab 1. April 2023 (neu: Phase 4) berücksichtigt wird. - 31 - 10.3. Die Vorinstanz (Urteil, S. 41) veranschlagte bei beiden Elternteilen für beide Kinder Wohnkostenanteile von je Fr. 250.00. C. und D. benötigten bei beiden Elternteilen je ein eigenes Zimmer, wobei sie einen gehobenen Wohnstandard hätten. Eine Beschränkung der Wohnkostenanteile auf Fr. 250.00 pro Kind hält die Klägerin für falsch; sie beharrt in der Berufung (N. 23) auf einer Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen. Laut Ziff. 2.3 der Unterhaltsempfehlungen (in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) ist im Standardfall im Bedarf des (minder- jährigen) Kindes ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 aufzurechnen und beim betreuenden Elternteil abzuziehen, und es sind die Wohnkostenan- teile der Kinder gegen oben auf 50 % der gesamten Wohnkosten des be- treuenden Elternteils zu begrenzen. Der Betrag von Fr. 250.00 ist allerdings nicht sakrosankt, zumal es sich bei den Unterhaltsempfehlungen bloss um eine Anleitung zur vereinfachten Berechnung des Unterhalts in Standard- fällen handelt (Ziff. 1.4 der Unterhaltsempfehlungen). Bei günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen kann der Wohnkostenanteil nach obergerichtli- cher Praxis bei einem tatsächlich gelebten gehobenen Wohnstandard an- gemessen erhöht werden. Bei alternierender Obhut partizipiert das Kind an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkos- tenanteile zu berücksichtigen sind (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.2.5). Die Wohnkosten der Klägerin betragen Fr. 1'500.00 (vgl. Erw. 10.2 oben), die- jenigen des Beklagten Fr. 3'100.00 (exkl. Fr. 120.00 Garagenplatz) (Erw. 4.3.1 oben). Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz die Wohnkos- ten der Parteien nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (act. 16 f.); der Beklagte hatte diese Verteilung übernommen (act. 66 ff.), weshalb er da- rauf zu behaften ist. Auf Seiten der Klägerin sind die Wohnkosten wie folgt aufzuteilen: Bei Gesamtwohnkosten von Fr. 1'500.00 (bis 30. September 2022) mit Fr. 750.00 auf die Klägerin und mit je Fr. 375.00 auf die beiden Söhne. Bei einem um Fr. 548.00 (Fr. 1'003.10 – Fr. 455.00) höheren Hypo- thekarzins vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (vgl. Erw. 10.2 oben) erhöht sich der Wohnkostenanteil der Klägerin um Fr. 274.00 auf Fr. 1'024.00 (Fr. 750.00 + Fr. 274.00) und erhöhen sich die Wohnkosten- anteile der beiden Söhne um je Fr. 137.00 auf Fr. 512.00 (Fr. 375.00 + Fr. 137.00) (die Berechnung der Klägerin, wonach sich die Wohnkosten bei ihr um Fr. 365.40 und bei den Kindern um je Fr. 182.70 erhöhen sollen, ist nicht nachvollziehbar), und bei einem um Fr. 391.00 (Fr. 1'394.00 – Fr. 1'003.10) höheren Hypothekarzins ab 1. April 2023 erhöht sich der Wohnkostenanteil der Klägerin um Fr. 196.00 auf Fr. 1'220.00 (Fr. 1'024.00 + Fr. 196.00), und die Wohnkostenanteile der beiden Söhne erhöhen sich um je Fr. 98.00 auf Fr. 610.00 (Fr. 512.00 + Fr. 98.00) . Auf Seiten des Be- klagten ist für die Söhne - laut eigener Bezifferung - von Wohnkostenantei- len von je Fr. 775.00 auszugehen; für den Beklagten verbleiben Fr. 1'550.00 (zzgl. Fr. 120.00 für den Parkplatz). - 32 - 10.4. Sohn C. wurde am tt.mm. 2023 zehn Jahre alt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Einfachheit halber, um eine weitere Phase zu vermeiden, ist ab dem 1. April 2023 (vgl. Erw. 10.2 oben) von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 auszugehen (vgl. Ziff. I.4 der SchKG- Richtlinien). 10.5. Nebst den KVG- und VVG-Krankenversicherungsprämien berücksichtigte die Vorinstanz von der obligatorischen Krankenversicherung nicht ge- deckte Gesundheitskosten (Urteil, S. 42 f.). Die Klägerin beharrt - im Rah- men des familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erw. 4.5.1 oben) - grundsätzlich zurecht auf der Berücksichtigung auch der nicht obligatorisch versicherten, ungedeckten Gesundheitskosten. Die Klägerin beziffert diese auf je Fr. 25.00 bei den Kindern und bei ihr auf Fr. 284.00 (Berufung N. 24). Diese Beträge sind nicht nachvollziehbar resp. nicht belegt: Gemäss den in erster Instanz eingereichten Unterlagen betrugen die nicht versicherten Behandlungskosten im Monatsdurchschnitt Fr. 1.55 bei C. und Fr. 4.80 bei D.; im Lichte der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien wird allerdings darauf verzichtet, diese Kleinstbeträge gesondert zu veranschlagen. Bei der Klägerin sind nicht versicherte Behandlungskosten von rund Fr. 79.20 dokumentiert (Klagebeilage 17). Ihre DH-Behandlung schlug mit im Monatsdurchschnitt rund Fr. 18.00 (Klagebeilage 18) zu Bu- che, und ihre Zahnarztkosten sind mit im Monatsdurchschnitt Fr. 22.00 belegt (Klagebeilage 19). Für Brillen und Kontaktlinsten der Klägerin sind monatlich Fr. 95.00 glaubhaft gemacht (Klagebeilagen 20 bis 22). Bei der Klägerin sind somit "zusätzliche Gesundheitskosten" von Fr. 135.00 zu be- rücksichtigen bzw. von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskos- ten von insgesamt Fr. 214.20 (Fr. 79.20 + Fr. 135.00). Anzufügen ist: Die von der Klägerin in erster Instanz gesamthaft geltend gemachten "weiteren Gesundheitskosten" für sie und die Kinder hatte der Beklagte lediglich unter dem Vorbehalt anerkannt, dass auch ihm ein entsprechender Betrag ein- gesetzt werde (act. 68 N. 91), was die Vorinstanz verworfen hat (Urteil, S. 42 f.; Erw. 4.3.1 oben). 10.6. Zu den Arbeitswegkosten der Parteien hatte die Vorinstanz (Urteil, S. 43 f.) ausgeführt: Der Beklagte mache für den Arbeitsweg ein ZVV-Netzpass Jahresabonnement Zonen 110/154 (Fr. 1'150.00) und ein Jahresabonne- ment für die Parkbewilligung H., S. (Fr. 600.00), total jährlich Fr. 1'750.00 bzw. monatlich Fr. 145.85 geltend (vgl. act. 69). Diese Kosten seien belegt (vgl. Klageantwortbeilage 16) und daher anzurechnen. Die Klägerin habe ihren Arbeitsort ebenfalls in Zürich und lege diesen auf "dieselbe Weise" wie der Beklagte zurück. Somit seien auch ihr monatliche Arbeits- wegkosten von Fr. 145.85 anzurechnen. Die Klägerin, die in der Berufung (N. 25) bei beiden Parteien die Berücksichtigung der Kosten des Park-and- - 33 - Ride-Parkplatzes verlangt, hat damit offensichtlich übersehen, dass bereits die Vorinstanz diese Parkierungskosten veranschlagt hat. Soweit sie auf Fr. 170.00 "für den öffentlichen Verkehr" (wohl inkl. Park-and-Ride) beharrt (vgl. schon act. 17 N. 69), ist dieser Betrag nicht belegt, was der Beklagte schon in seiner Klageantwort angemerkt hatte (vgl. act. 61 N. 68) 10.7. Gemäss Vorinstanz (Urteil, S. 45) sind Privatversicherungsprämien und Kommunikationskosten bereits mit dem Grundbetrag abgedeckt. Die Klä- gerin beharrt auf deren Berücksichtigung im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums. Entsprechend seien ihr Fr. 181.00 für Versiche- rungen, Fr. 28.00 für Serafe und Fr. 120.00 für die Kommunikation einzu- setzen (Berufung N. 27). Bei genügenden Mitteln ist zwingend das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu decken. Dazu gehört auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (vgl. Erw. 4.5.1 oben). Für die Kommunikation und Versicherungen wird eine Pauschale von insge- samt Fr. 100.00 veranschlagt (vgl. Ziff. 2.4 der Unterhaltsempfehlungen in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version). Auch gegen die Be- rücksichtigung der Fr. 28.00 für Serafe spricht nichts, nachdem der Be- klagte diese Kosten in erster Instanz ausdrücklich anerkannt hat (vgl. act. 61 N. 67). Diese beiden Zuschläge sind bei beiden Parteien zu berück- sichtigen. Soweit die konkreten Kosten der Parteien für Kommunikation und Versicherungen diese Pauschale übersteigen, haben sie dafür aus ihren Überschüssen aufzukommen. 10.8. Die Klägerin hatte in erster Instanz vorgebracht, die Sparquote sei um ei- nen Viertel zu kürzen, weil sie in diesem Umfang mit ihrem Einkommen zum Familieneinkommen beitrage. In der Literatur werde dafür plädiert, dass ein Teil der Sparquote bei der unterhaltsberechtigten Partei verblei- ben müsse (act. 21 N. 102). Sinngemäss macht die Klägerin damit geltend, ihr stünde ein Teil der Sparquote zu. In zwei älteren Entscheiden (vgl. BGE 5A_75/2007 Erw. 4.4., 5P.6/2004 Erw. 3.2.1) hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die nach Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende bisherige Sparquote nicht unter den Ehegatten aufzuteilen sei bzw. eine Aufteilung im Verhältnis ihrer Beteiligung am vor der Trennung noch erzielten Gesamteinkommen zu erfolgen habe. Ob diese Rechtsprechung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung, wonach im Eheschutz- und während dem Scheidungs- verfahren bloss Verbrauchsunterhalt geschuldet ist (vgl. BGE 145 III 163), Bestand hat, wurde zwar vom Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht ge- klärt. Jedenfalls gewisse Lehrmeinungen scheinen aber in diese Richtung zu gehen (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 532, unter Hinw. auf RAVEANE/BÜCHLER, in: FamKomm., a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB; AESCHLI- - 34 - MANN/BÄHLER, in: FamKomm., a.a.O., N. 86 f. zu Anh. UB; HAUS- HEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N. 02.66; ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 196; AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, in: FamPra.ch 2021, S. 251 ff., S. 270; GLOOR/ SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 36e zu Art. 125 ZGB), weshalb es sich rechtfertigt, vorliegend den Parteien die (nach Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten verblei- bende) Sparquote im Verhältnis ihrer Einkommen vor der Trennung zuzu- weisen. Diese Einkommen beliefen sich auf Fr. 25'476.00 beim Beklagten und auf Fr. 8'625.00 bei der Klägerin (vgl. Erw. 7.1 oben). Das Einkommen der Klägerin machte somit ¼ des Gesamteinkommens aus. Von der um die (unstrittigen) trennungsbedingten Mehrkosten reduzierten Sparquote in Höhe von Fr. 73'259.00 (Fr. 112'859.00 [Erw. 6.7 oben] – Fr. 39'600.00; act. 110/143) pro Jahr resp. Fr. 6'105.00 pro Monat sind somit Fr. 1'526.00 zum Bedarf der Klägerin und Fr. 4'579.00 zum Bedarf des Beklagten zu schlagen. 10.9. 10.9.1. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wel- ches die Steuern umfasst (vgl. Erw. 4.5.1 oben). 10.9.2. Da die für die Steuerberechnung massgeblichen Unterhaltsbeiträge geän- dert haben, sind auch die Steuern neu zu berechnen. Es wären zwar auch Steueranteile für die Kinder auszuscheiden (vgl. BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5); die Parteien haben allerdings ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. act. 20 N. 92, act. 62 N. 75). 10.9.3. In den eherechtlichen Summarverfahren kann dabei aber nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berech- nung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbe- rechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vorn- herein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). 10.9.4. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der approximativen Steuerbelastung der Parteien (vgl. Urteil, S. 44 f. und S. 57) die unstrittigen Einkommen gemäss Erw. 4.3.1, 4.4.1 und 9 oben und im Übrigen die Eckwerte gemäss der Steuererklärung 2020 des Beklagten (Klageantwortbeilage 5) resp. die Ab- züge gemäss Details Steuerveranlagung 2020 (Beilage 38 zur Eingabe der - 35 - Klägerin vom 1. Juni 2022) bei der Klägerin. Darauf ist abzustellen, nach- dem keine der Parteien diesbezüglich substantiierte Einwendungen erho- ben hat. Unter Einbezug der mit diesem Urteil zuzusprechenden Unter- haltsbeiträgen (vgl. Erw. 13.3.3 unten) ergibt sich bei einer summarischen Berechnung mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau eine approxima- tive Steuerbelastung von Fr. 2'250.00 für die Klägerin und von Fr. 7'000.00 für den Beklagten. 11. 11.1. 11.1.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (Wohnkostenanteile pro Kind Fr. 1'150.00 in Phase 1 [bis 31. Juli 2022] und 2 [ab 1. August 2022] resp. Fr. 1'287.00 in Phase 3 [ab 1. Oktober 2022] und Fr. 1'385.00 in Phase 4 [ab 1. April 2023] statt Fr. 500.00; vgl. Erw. 10.3 oben; Grund- betrag C. ab Phase 4 [ab 1. April 2023] Fr. 600.00 statt Fr. 400.00; vgl. Erw. 10.4 oben) ist somit für die beiden Söhne von folgendem Barbedarfen auszugehen (vgl. Erw. 4.3.1 und Erw. 4.4.1 für die Beträge vor Kor- rekturen): C. D. Phase 1 (bis 31. Juli 2022): Fr. 2'665.70 Fr. 2'656.60 Phase 2 (ab 1. August 2022): Fr. 1'915.25 Fr. 1'906.10 Phase 3 (ab 1. Oktober 2022): Fr. 2'052.00 Fr. 2'043.00 Phase 4 (ab 1. April 2023): Fr. 2'350.00 Fr. 2'141.00 11.1.2. Erhöht man diese Bedarfe um die Überschussanteile (Fr. 1'450.00; vgl. Erw. 8.3 oben) und zieht die Kinderzulage (Fr. 200.00; Erw. 9 oben) ab, re- sultiert der folgende gebührende (gerundete) Kinderunterhalt: Phase 1 ( 4. November 2020 bis 31. Juli 2022): C. Fr. 3'916.00 (Fr. 2'665.70 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) D. Fr. 3'907.00 (Fr. 2'656.60 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) Der Einfachheit halber ist von je Fr. 3'910.00 auszugehen. Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022): C. Fr. 3'165.00 (Fr. 1'915.25 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) D. Fr. 3'156.00 (Fr. 1'906.10 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) Der Einfachheit halber ist von je Fr. 3'160.00 auszugehen. - 36 - Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023): C. Fr. 3'302.00 (Fr. 2'052.00 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) D. Fr. 3'293.00 (Fr. 2'043.00 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) Der Einfachheit halber ist von je Fr. 3'300.00 auszugehen. Phase 4 (ab 1. April 2023): C. Fr. 3'600.00 (Fr. 2'350.00 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) D. Fr. 3'391.00 (Fr. 2'141.00 + Fr. 1'450.00 – Fr. 200.00) Der Einfachheit halber sind die Beträge auf Fr. 3'600.00 (C.) und Fr. 3'390.00 (D.) zu runden. 11.2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (Wohnkosten Erw. 10.3, Gesundheitskosten Erw. 10.5, Versicherungs- und Kommunika- tionspauschale / serafe Erw. 10.7, Zuweisung Sparquote Erw. 10.8, Steu- ern Erw. 10.9) ergeben sich bei den Parteien folgende (familienrechtlichen) Existenzminima (gerundet): Klägerin: Fr. 6'710.00 (Phasen 1/2 [4. November 2020 bis 30. September 2022) (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00 abzgl. 2x Fr. 375.00 Wohnkostenanteile, KVG/VVG Fr. 408.05, Arbeitsweg Fr. 145.85, auswär- tige Verpflegung Fr. 88.00, Gesundheitskosten Fr. 214.20, Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00, serafe Fr. 28.00, Sparquote Fr. 1'526.00, Steuern Fr. 2'250.00) Fr. 6'980.00 (Phase 3 [1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) (neu: anteilige Wohnkosten Fr. 1'024.00) Fr. 7'180.00 (Phase 4 [ab 1. April 2023) (neu: anteilige Wohnkosten Fr. 1'220.00) Beklagter: Fr. 15'320.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 3'220.00 abzgl. 2x Fr. 775.00 Wohnkostenanteile, KVG/VVG Fr. 383.60, Arbeitsweg Fr. 145.85, auswär- tige Verpflegung Fr. 132.00, Gesundheitskosten Fr. 84.80, Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00, serafe Fr. 28.00, Sparquote Fr. 4'579.00, Steuern Fr. 7'000.00) - 37 - 12. 12.1. Für den Beklagten ergibt sich ein Überschuss von Fr. 15'586.00 (Einkom- men Fr. 30'906.00 – Bedarf Fr. 15'320.00) und für die Klägerin ein solcher von Fr. 1'932.00 in den Phasen 1 und 2 vom 4. November 2020 bis 30. September 2022 (Fr. 8'642.00 – Fr. 6'710.00), von Fr. 1'662.00 in der Phase 3 vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (Fr. 8'642.00 - Fr. 6'980.00) und von Fr. 1'462.00 in der Phase 4 ab 1. April 2023 (Fr. 8'642.00 – Fr. 7'180.00). 12.2. Gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit beträgt diejenige des Beklagten in allen Phasen (der Einfachheit halber) rund 90 % und diejenige der Klägerin 10 %. 13. 13.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbei- trag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil an- heimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt er- füllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leis- tungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in die- sem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eige- nen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Die Klägerin verfügt über einen (eigenen) Überschuss über ihrem familien- rechtlichen Existenzminimum (vgl. Erw. 12.1 oben). 13.2. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf- tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kri- terium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls - 38 - tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 Erw. 5.5; BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.3; BGE 5A_855/2021, in: FamPra.ch 3/2022 Nr. 48 S. 728 f.). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Ver- hältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemes- sener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIG- HAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 Erw. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkom- men. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Eltern- teil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetri- schem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Un- terhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 5.5; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 2.6.3 der Unterhaltsempfehlungen in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Ver- sion). 13.2.1. In der ersten Phase bis 31. Juli 2022 war die Obhut unstrittig mehr oder weniger hälftig geteilt. Der Geldunterhalt der Söhne ist deshalb im Verhält- nis der Leistungsfähigkeiten der Parteien (gerundet) wie folgt zu teilen: C. D. Barunterhalt (Erw. 11.1.2 oben) Fr. 3'910.00 Fr. 3'910.00 Anteil Beklagter (90 %) Fr. 3'520.00 Fr. 3'520.00 Anteil Klägerin (10 %) Fr. 390.00 Fr. 390.00 13.2.2. Ab der zweiten Phase (ab 1. August 2022) sind bei der Aufteilung der Geld- unterhaltspflicht zwischen den Parteien die Betreuungsanteile (Klägerin 52.5 %, Beklagter 47.5 %; vgl. Erw. 3.4.1 oben) und ist weiter zu berück- sichtigen, dass ein deutliches Leistungsgefälle besteht (vgl. Erw. 12.2 oben). Die finanziellen Lasten sind entsprechend der sich aus dem asym- metrischen Betreuungsumfang und dem Leistungsgefälle ergebenden Mat- rix (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebüh- render Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kindesunterhalt, in: - 39 - AJP 2022 S. 13) auf die Parteien zu verteilen. Aus dieser Matrix ergibt sich, dass die Klägerin (gerundet) 9 % (Wert von 10 mit einer Gewichtung von ¾; Wert von 7 mit einer Gewichtung von ¼) des Geldunterhalts zu tragen hat und der Beklagte somit 91 %. Auf die Parteien entfallen vom Barunter- halt der Kinder somit (gerundet): Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022) C. D. Barunterhalt (Erw. 11.1.2) Fr. 3'160.00 Fr. 3'160.00 Beklagter (91 %): Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Klägerin (9 %): Fr. 280.00 Fr. 280.00 Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) C. D. Barunterhalt (Erw. 11.1.2) Fr. 3'300.00 Fr. 3'300.00 Beklagter (91 %): Fr. 3'000.00 Fr. 3'000.00 Klägerin (9 %): Fr. 300.00 Fr. 300.00 Phase 4 (ab 1. April 2023) C. D. Barunterhalt (Erw. 11.1.2) Fr. 3'600.00 Fr. 3'390.00 Beklagter (91 %): Fr. 3'280.00 Fr. 3'080.00 Klägerin (9 %): Fr. 320.00 Fr. 310.00 13.3. 13.3.1. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alter- nierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygienear- tikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eige- nen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein El- ternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinder- zulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunter- haltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_952/2019 Erw. 6.3.1, 5A_743/2017 Erw. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt - 40 - haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Eltern- teil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfal- lende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unter- haltsbeitrag festzusetzen. 13.3.2. 13.3.2.1. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass als "kindsrelevante" Kosten der Klägerin für die beiden Söhne ein Anteil am Grundbetrag (vgl. Erw. 4.3.3 und 4.4.3 oben und Erw. 13.3.2.2 unten), ein Wohnkostenanteil (vgl. Erw. 10.3 oben), Krankenversicherungsprämien Fr. 183.15 (C.) resp. Fr. 160.25 (D.) und "weitere Gesundheitskosten" (vgl. Erw. 10.5 oben) und dem Beklagten je ein Anteil am Grundbetrag (vgl. Erw. 13.3.2.2 unten), ein Wohnkostenteil (vgl. Erw. 10.3 oben) und Kosten der Fremdbetreuung Fr. 926.00 in Phase 1 bzw. Fr. 175.50 ab Phase 2 (vgl. Erw. 4.3.3 und Erw. 4.4.3 oben) zuzuordnen sind. 13.3.2.2. Die Vorinstanz (Urteil, S. 55 f. und 59 f.) ging davon aus, dass bei beiden Parteien für die Söhne Kosten anfallen, die – im Verhältnis ihrer Betreu- ungsanteile – in Phase 1 (bis 31. Juli 2022) je hälftig mit Fr. 200.00 resp. in Phase 2 (ab 1. August 2022) zu 55 % / Fr. 220.00 [Klägerin] resp. 45 % / Fr. 180.00 [Beklagter]) aus deren Grundbetrag (Fr. 400.00) zu begleichen sind. Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Grundbeträge der Kinder so "falsch alloziert" sind. Gemäss Ziff. I der SchKG-Richtlinien sind aus dem Grund- betrag die Kosten für "Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich de- ren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Woh- nungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas" zu bezahlen. Mit der unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 4.3 wurde die Klägerin ver- pflichtet, die regelmässig anfallenden bzw. (rückwirkend seit 19. November 2020) angefallenen Kinderkosten ("wie Alltags- und Sportbekleidung, Kran- kenkasse, Gesundheitskosten, Schulkosten, Kommunikations- und Mobili- tätskosten, Coiffeur, Kosten für Hobbie etc.") zu bezahlen. Die Klägerin wendet zutreffend ein (Berufung N. 43), dass diese von ihr zu tragenden Kosten grösstenteils aus dem Grundbetrag der Kinder zu begleichen sind. Nachdem gemäss Ziff. V.1 der SchKG-Richtlinien 50 % des Grundbetrags auf die Kost entfallen, der Betreuungsanteil der Klägerin nicht massiv höher ist als derjenige des Beklagten (vgl. Erw. 3.4.1 oben) und die Klägerin dem - 41 - Beklagten auch noch einen Anteil der Grundbeträge für "Körperpflege" zu- gesteht, ist von den Grundbeträgen der Kinder je Fr. 120.00 beim Beklag- ten zu veranschlagen, und nicht bloss die von der Klägerin anerkannten Fr. 40.00. In der Phase 4 (ab 1. April 2023) ist der beim Beklagten für Sohn C. zu berücksichtigende Anteil am Grundbetrag auf Fr. 180.00 zu erhöhen. 13.3.2.3. Von den für die Kinder ermittelten Überschüssen wies die Vorinstanz (Ur- teil, S. 55 und 59) der Klägerin für beide Kinder je Fr. 150.00 als Kleider- pauschale und je Fr. 200.00 als Hobbypauschale zu. Der Rest wurde den Parteien – im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile – in Phase 1 (bis 31. Juli 2022) je hälftig und ab Phase 2 (ab 1. August 2022) zu 55 % (Klägerin) bzw. 45 % (Beklagten) zugewiesen. Die Klägerin rügt diese Zuordnung als falsch. Bei der "Verteilung" des Über- schusses der Kinder auf die Eltern sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäss der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 4.3 "Alltags- und Sportbeklei- dung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Schulkosten, Kommunikations- und Mobilitätskosten, Coiffeur, Kosten für Hobbie etc." bezahlen müsse, wofür der Grundbetrag nicht ausreiche; sie - nicht aber der Beklagte - müsse diese Kosten aus dem Überschuss finanzieren können. Zweitens sei zu berücksichtigen, dass sie sieben (der Beklagte nur fünf) Ferienwo- chen mit den Kindern verbringe. Da Ferienkosten ebenfalls aus dem Über- schuss zu finanzieren seien, sei auch dies bei der Verteilung des Über- schusses zu berücksichtigen. Das Gericht habe festzustellen, welche Kos- ten der Kinder nicht durch das familienrechtliche Existenzminimum abge- deckt und entsprechend aus dem Überschuss zu bezahlen seien und wel- che Partei diese Kosten trage (Berufung N. 44 f.). Die Behauptung der Klägerin, die von ihr aufgeführten von ihr zu tragenden Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.3 ("Alltags- und Sportbekleidung, Kran- kenkasse, Gesundheitskosten, Schulkosten, Kommunikations- und Mobili- tätskosten, Coiffeur, Kosten für Hobbie etc.") seien von dem ihr anteilig zu- gewiesenen Grundbetrag der Kinder (vgl. Erw. 13.3.2.2 oben) nicht ge- deckt, erschöpft sich in einer blossen Behauptung, für die sie keinerlei Be- weise vorgelegt hat. Auch ihr Argument, sie habe zwei Wochen Ferien mehr mit den Kindern als der Beklagte, verfängt nicht, um ihr von den Über- schüssen der Kinder, die nach Zuweisung der grundsätzlich unstrittigen Kleider- und Hobbypauschale an die Klägerin verbleiben, grössere Anteile von den Überschüssen als gemäss Vorinstanz – d.h. die Hälfte in Phase 1 (bis 31. Juli 2022) und 55 % ab Phase 2 (ab 1. August 2022) – zuzuweisen. Dass ihr höhere Ferienkosten als dem Beklagten anfallen sollen, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Im Übrigen bleibt es ohnehin dabei, dass die Klägerin die Kinder bloss während einer Ferienwoche mehr als der Be- klagte betreut (vgl. Erw. 3.4.3 oben). - 42 - 13.3.2.4. Die "kindsrelevanten" Kosten belaufen sich beim Beklagten in Phase 1 (bis 31. Juli 2022) damit pro Kind auf insgesamt Fr. 2'559.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 775.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 926.00, Überschussanteil Fr. 658.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; /2]) und in den Phasen 2 und 3 (1. August 2022 bis 31. März 2023) auf insgesamt Fr. 1'696.00 (Grundbetrag Fr. 120.00, Wohnkosten- anteil Fr. 775.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 175.50, Überschussanteil Fr. 625.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.475]). In der Phase 4 (ab 1. April 2023) erhöhen sich die "kindsrelevanten" Kosten für C. auf Fr. 1'756.00; für D. bleiben sie bei Fr. 1'696.00. Bei der Klägerin ergeben sich folgende "kindsrelevante" Kosten: Phase 1 (bis 31. Juli 2022): C.: Fr. 1'773.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 375.00, KVG/VVG Fr. 183.15, Gesundheitskosten Fr. 6.60, Kleiderpau- schale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussan- teil Fr. 658.00). D.: Fr. 1'764.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 375.00, KVG/VVG Fr. 160.25, Gesundheitskosten Fr. 20.35, Kleider- pauschale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussanteil Fr. 658.00). Es rechtfertigt sich, für die beiden Söhne vom Durchschnitt in Höhe von Fr. 1'769.00 auszugehen. Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022): C.: Fr. 1'886.00 (Grundbetrag Fr. 280.00, Wohnkostenanteil Fr. 375.00, KVG/VVG Fr. 183.15, Gesundheitskosten Fr. 6.60, Kleiderpau- schale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussan- teil Fr. 691.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.525]). D.: Fr. 1'877.00 (Grundbetrag Fr. 280.00, Wohnkostenanteil Fr. 375.00, KVG/VVG Fr. 160.25, Gesundheitskosten Fr. 20.35, Kleider- pauschale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussanteil Fr. 691.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.525]). Es rechtfertigt sich, für die beiden Söhne vom Durchschnitt in Höhe von Fr. 1'882.00 auszugehen. - 43 - Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023): C.: Fr. 2'023.00 (Grundbetrag Fr. 280.00, Wohnkostenanteil Fr. 512.00, KVG/VVG Fr. 183.15, Gesundheitskosten Fr. 6.60, Kleiderpau- schale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussan- teil Fr. 691.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.525]). D.: Fr. 2'014.00 (Grundbetrag Fr. 280.00, Wohnkostenanteil Fr. 512.00, KVG/VVG Fr. 160.25, Gesundheitskosten Fr. 20.35, Kleider- pauschale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussanteil Fr. 691.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.525]). Es rechtfertigt sich, für die beiden Söhne vom Durchschnitt in Höhe von Fr. 2'019.00 auszugehen. Phase 4 (ab 1. April 2023): C.: Fr. 2'121.00 (Grundbetrag Fr. 280.00, Wohnkostenanteil Fr. 610.00, KVG/VVG Fr. 183.15, Gesundheitskosten Fr. 6.60, Kleiderpau- schale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussan- teil Fr. 691.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.525]). D.: Fr. 2'252.00 (Grundbetrag Fr. 420.00, Wohnkostenanteil Fr. 610.00, KVG/VVG Fr. 160.25, Gesundheitskosten Fr. 20.35, Kleider- pauschale Fr. 150.00, Hobbypauschale Fr. 200.00, Überschussanteil Fr. 724.00 [Fr. 1'666.00 – Fr. 200.00 – Fr. 150.00; x 0.525]). Es rechtfertigt sich, für die beiden Söhne vom Durchschnitt in Höhe von Fr. 2'187.00 auszugehen. 13.3.3. Unter Berücksichtigung der bereits auf den Beklagten entfallenden Kosten (2; Erw. 13.3.2.4 oben) für die beiden Söhne hat der Beklagte der Klägerin an den gebührenden (Bar)-Unterhalt der Söhne (1; Erw. 11.1.2 oben) noch (gerundet) zu bezahlen (3): Phase 1 (bis 31. Juli 2022): Unterhalt (1) Beklagter (2) Klägerin (3) C.: Fr. 3'910.00 Fr. 2'559.00 Fr. 1'350.00 D.: Fr. 3'910.00 Fr. 2'559.00 Fr. 1'350.00 - 44 - Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022): Unterhalt (1) Beklagter (2) Klägerin (3) C.: Fr. 3'160.00 Fr. 1'696.00 Fr. 1'460.00 D.: Fr. 3'160.00 Fr. 1'696.00 Fr. 1'460.00 Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023): Unterhalt (1) Beklagter (2) Klägerin (3) C.: Fr. 3'300.00 Fr. 1'696.00 Fr. 1'600.00 D.: Fr. 3'300.00 Fr. 1'696.00 Fr. 1'600.00 Phase 4 (ab 1. April 2023): Unterhalt (1) Beklagter (2) Klägerin (3) C.: Fr. 3'600.00 Fr. 1'756.00 Fr. 1'840.00 D.: Fr. 3'390.00 Fr. 1'696.00 Fr. 1'690.00 In Bezug auf den Kinderunterhalt gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gefunden ist. 13.4. In Abs. 2 von Dispositiv-Ziffer 4.3 des angefochtenen Entscheids wurde an- geordnet, dass "ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen)" von den Parteien im Ver- hältnis von 19 % (Klägerin) zu 81 % (Beklagter) - im Verhältnis ihrer Leis- tungsfähigkeiten (vgl. Urteil, Erw. 7.6.6) - zu tragen sind. Mit dem vorliegen- den Entscheid wurde nun zwar festgestellt, dass gemessen an der gemein- samen Leistungsfähigkeit diejenige des Beklagten 90 % und diejenige der Klägerin 10 % betrage. Die Dispositiv 4.3 ist nach dem Gesagten allerdings unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann – auch von Amtes we- gen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – nicht abgeändert werden. 13.5. 13.5.1. Nach Deckung ihrer anteiligen Kinderunterhaltskosten (vgl. Erw. 13.2.1 und Erw. 13.2.2 oben) verbleiben der Klägerin von ihren Überschüssen (vgl. Erw. 12.1 oben) folgende Beträge: Phase 1 (bis 31. Juli 2022): Fr. 1'152.00 (Fr. 1'932.00 - Fr. 780.00) Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022): Fr. 1'372.00 (Fr. 1'932.00 – Fr. 560.00) - 45 - Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023): Fr. 1'062.00 (Fr. 1'662.00 – Fr. 600.00) Phase 4 (ab 1. April 2023): Fr. 832.00 (Fr. 1'462.00 – Fr. 630.00) 13.5.2. Mit Blick auf den anteiligen, ehelichen Überschussanteil von Fr. 2'900.00 (Erw. 8.4 oben) beläuft sich der maximale Ehegattenunterhalt der Klägerin damit auf (gerundet): Phase 1 (bis 31. Juli 2022): Fr. 1'750.00 (Fr. 2'900.00 – Fr. 1'152.00) Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022): Fr. 1'530.00 (Fr. 2'900.00 – Fr. 1'372.00) Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023): Fr. 1'840.00 (Fr. 2'900.00 – Fr. 1'062.00) Phase 4 (ab 1. April 2023): Fr. 2'070.00 (Fr. 2'900.00 – Fr. 832.00) Die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bleibt gewahrt. 13.5.3. Dem Beklagten bleibt die eheliche Lebenshaltung (resp. ein anteiliger Überschuss von Fr. 2'900.00 [vgl. Erw. 8.4 oben]) gewahrt. 13.6. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Beklagten auch im Unterhaltspunkt. 14. Ausgangsgemäss wird die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und werden die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 3.3, 4.4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des - 46 - Familiengerichts, vom 8. Juni 2022, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3.3 Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die beiden Söhne je- weils wöchentlich von Montag Schulbeginn bzw. 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und in geraden Wochen zusätzlich von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:30 Uhr, zu betreuen. In der übrigen Zeit be- treut der Gesuchsgegner die beiden Söhne, d.h. wöchentlich ab Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr sowie in ungeraden zusätzlich ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:30 Uhr. Der Wechsel der Obhut hat am Morgen bei Schulbetrieb per Schulbeginn und in den Schulferien um 8:30 Uhr zu erfolgen. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer in der Lage, seine Be- treuungspflichten wahrzunehmen, hat er auf eigene Kosten für eine ange- messene Betreuung der Kinder besorgt zu sein. Eine Anfrage an den an- deren Elternteil ist möglich, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreu- ung zu übernehmen. 4.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der Kinder monatlich vorschüssig (und pro rata temporis) zu bezahlen: Für C.: - Fr. 1'350.00 vom 19. November 2020 bis 31. Juli 2022 (Phase 1) - Fr. 1'460.00 1. August 2022 bis 30. September 2022 (Phase 2) - Fr. 1'600.00 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (Phase 3) - Fr. 1'840.00 ab 1. April 2023 (Phase 4) Für D.: - Fr. 1'350.00 vom 19. November 2020 bis 31. Juli 2022 (Phase 1) - Fr. 1'460.00 1. August 2022 bis 30. September 2022 (Phase 2) - Fr. 1'600.00 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (Phase 3) - Fr. 1'690.00 ab 1. April 2023 (Phase 4) Hinzu kommen die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen oder freiwilligen Kinderzulagen, soweit sie nicht von der Gesuchstellerin direkt bezogen werden. […] 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren per- sönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig (und pro rata temporis) zu be- zahlen: - Fr. 1'750.00 vom 19. November 2020 bis 31. Juli 2022 (Phase 1) - Fr. 1'530.00 1. August 2022 bis 30. September 2022 (Phase 2) - Fr. 1'840.00 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (Phase 3) - Fr. 2'070.00 ab 1. April 2023 (Phase 4) 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 47 - 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 101 Abs. 1 ZPO), so dass der Beklagte der Gerichtskasse noch Fr. 2'000.00 zu bezahlen hat. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess