5. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird der Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 600.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner Fr. 600.00 und dem Bezirksgericht Q. Fr. 1'800.00 zu bezahlen. [6.] 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug der Berufung erledigt wurde. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. - 34 - 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.