1. Das Verfahren bezüglich des Gesuchs der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird (hinsichtlich ihrer eigenen Anwaltskosten) sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Q. betreffend das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 14. November 2022. 2. Das Bezirksgericht Q. wird ersucht, das Obergericht über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung und von Amtes wegen wird der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Q. vom 28. April 2022 in den Dispositiv-Ziffern 1./5.1., 1./6.1., 2. 3. und 5. aufgehoben und wie folgt neu gefasst: