Reicht der Gesuchsteller zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein solches um Prozesskostenvorschuss ein, hat der Richter das Rechtspflegeverfahren zu sistieren, bis über die Vorschusspflicht entschieden ist (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 172). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (hinsichtlich der eigenen Anwaltskosten) zu sistieren ist. Das Obergericht beschliesst: