b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), Zuschlägen von 10% für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 25. August 2022 und von zusammen 10% für die weiteren Eingaben vom 31. Oktober und 23. November 2022 (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25% (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 sowie der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'300.00 festzusetzen. - 32 -