, Basel 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO). Damit bleibt es hinsichtlich der Parteikosten beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach keine der Parteien der anderen eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind hingegen neu nach dem Verfahrensausgang der Beklagten aufzuerlegen.