Der Kläger hat selber keine Berufung erhoben, weshalb im Bereich der Dispositionsmaxime das vorinstanzliche Urteil nicht zuungunsten der Beklagten angepasst werden kann. Im Bereich der Offizialmaxime gilt hingegen kein Verbot der "reformatio in peius" (STAEHELIN/BACHOFNER, in: Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 25 N. 18 f.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt; es gilt somit die Offizialmaxime. Hinsichtlich der Parteientschädigung gilt hingegen die Dispositionsmaxime (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario; RÜEGG/RÜEGG, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 2 zu Art.