7.3. Da es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren handelte, wären die Prozesskosten nach der dargelegten Praxis gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Verfahrensausgang zu verteilen gewesen. Da der Kläger mit seinem Abänderungsbegehren sowohl betreffend Besuchsrecht als auch betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt ganz überwiegend obsiegte, wären demnach die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen und sie zu verpflichten gewesen, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.