[Fr. 4'775.00 x 11 (bezahlt)} – [Fr. 4'369.00 x 11 (geschuldet)}]) zurückzubezahlen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat ihre Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig auferlegt bzw. die Verfahrenskosten den Parteien hälftig auferlegt und keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Beklagte beantragt mit der Berufung, dass dem Kläger die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und er ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.