5.7. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 3 ihres Entscheids angegeben, von welchem Einkommen und von welchem monatlichen Notbedarf der Parteien und der Kinder sie bei der Unterhaltsbestimmung ausgegangen ist. Während Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO die Angaben zum Einkommen vorschreibt, ist die Angabe des monatlichen Notbedarfs gesetzlich nicht vorgesehen. Der Einfachheit halber und weil diese Angaben den Erwägungen dieses Urteils entnommen werden können, ist auf die Angaben des monatlichen Notbedarfs im Urteilsdispositiv zu verzichten.