5.4.2. Die Vorinstanz hat den Überschussanteil gestützt auf die zum Zeitpunkt ihres Entscheids geltende Version der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts auf 50% ihres Grundbarbedarfs (ohne Fremdbetreuungsanteil) plafoniert (E. 6.3.3., 6.4.3. und 6.5.3. des angefochtenen Entscheids). Dies rügt die Beklagte (Berufung S. 24).