5.3. 5.3.1. Auf Seiten der Beklagten liegt insofern eine "überobligatorische Arbeitsanstrengung" vor, als sie in einem 60%-Pensum tätig ist, wobei gemäss Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481) beim derzeitigen Alter der Kinder von ihr nur eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum verlangt werden könnte. Dem ist ermessensweise so Rechnung zu tragen, dass der von der Beklagten durch ihr Erwerbseinkommen erzielte Überschuss über ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum jeweils vorab ihr zugewiesen und nicht in die Überschussverteilung einbezogen wird. 5.3.2. Dieser Überschuss schlägt wie folgt zu Buche: