5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss grundsätzlich "nach grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen, d.h. minderjährige Kinder erhalten den halben Überschussanteil der Eltern, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3. a. E.).