Im Berufungsverfahren wird die jährliche Kilometerzahl von 4'145.40 km (6 x 14.7 km x 47 Wochen), welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, nicht beanstandet. Bei einer solchen tiefen Kilometerzahl ist allerdings gemäss TCS-Kilometerkostenberechnung von Kilometerkosten von rund Fr. 1.00 auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin Arbeitswegkosten von gerundet Fr. 350.00 anzurechnen ([4'145.40 / 12] x Fr. 1.00.).